Verze — 343 — de ichniß Beilage C. in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3— 15) zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (88. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20). .. —— — II. - "“ Bundesstaat. Laufende Nummer. III. Die Anmeldung der Ansprüche und die zu deren Begründung bei- zubringenden Beweis- stücke haben entgegen- zunehmen IV. Die Prüfung und Feststellung der Ansprüche erfolgt durch V. Ueber etwaige Beschwerden gegen die Feststellungs- verfügungen wird entschieden durch VI. Die Anerkenntnisse werden ausgestellt durch Preußen. — 2. Bayern. 3. Sachsen (Königreich). Auf dem Lande die Landräthe, in der Provinz West- falen die Amtmänner, in der Rheinprovinz die Landbürgermeister. In den Städten die Magistrate bezw. Bürger- meister (in der Provinz Hannover nur soweit es sich um selbständige Städte handelt). In der Provinz West- falen die Bürgermeister in den Städten, die Amtmänner auf dem platten Lande. In der Rheinprovinz die Bürgermeister. In den Hohenzollern- schen Landen die Orts- behörden. Im Herzogthum Lauenburg die Land- vögte. Die Distrikts-Verwal- tungsbehörden (Bezirks- ämter und unmittelbare Magistrate). Die Amtshauptmann- schaften, in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz besondere Kommissare. Die Regierungs-Prä- sidenten. Die Kreisregierungen bezw. bei denselben zu bildende besondere Kom- missionen. Die Kreishauptmann- schaften unter Hinzutritt besonderer Kommissare. Die Königlichen Mi- nisterien des Innern und des Krieges. Das Königliche Staatsministerium des Innern und das König- liche Kriegsministerium. Das Königliche Kriegsministerium. Die Regierungs-Prä- sidenten. Die Kreisregierungen bezw. bei denselben zu bildende besondere Kom- missionen. Die Kreishauptleute.