— 404 — Bezeichnung Eisenbahn. der Bezeichnung der Stellen, welche vorzugs— weise mit Militäranwärtern zu besetzen sind. Altersgrenze, bis zu welcher Militär— anwärter berücksichtigt werden müssen Bezeichnung der Behäörde, an welche die Bewerbungen zu richten sind, soweit nicht in den Vakanzanmeldunger andere Anstellungsbehörden ausdrücklich bezeichnet werden. Bemerkungen. 1. Boizenburger Stadt= und Hafen- bahn. 2. Wismar—Karower Eisenbahn. 1. Feldabahn. 2. Saal- Eisenbahn. 3. Weimar - Berka - Blankenhainer Eisenbahn. VI. Großherzogthum mecklenburg-Schwerin. Subaltern- und Unterbeamte. Zugführer, Schaffner, Brem- ser, Weichensteller, Strecken- wärter. Zugführer, Expedienten (Sta- tionsvorsteher), Büreau- und Expeditionsgehülfen. Kanzleibeamte, Diener, Wiege- meister, Wächter, Hülfs- wärter, Bahnwärter (Halte- stellenwärter), Weichen- steller, Zugbegleitungsper- sonal, Bremser, Schaffner. Zugführer, Schaffner (zug- führender), Weichensteller, Bremser, Bahn- und andere Wärter, Wächter. 37 Jahre. 37 40 Jahre. 35 40 Vorstand ' der Boizenburger Stadt= und Hafenbahn zu Boizenburg a. E. Großherzogliche Generaldirek- tion der mecklenburgischen Friedrich Franz-Eisenbahn zu Schwerin. VII. Großherzogthum Sachsen. Betriebsverwaltung der Felda- bahn zu Dermbach. Direktion der Saal-Eisen- bahngesellschaft zu Jena. Betriebsverwaltung Thürin- gischer Nebenbahnen zu Weimar. Bei der Besetzung sind die für den Staatädienst in dieser Beziehung, insbesondere be- züglich der Er- mittelung der Mi- litäranwärter be- stehenden und noch g erlafsenden orschriften in Anwendung zu bringen (vergl. das Publikandum vom 22. September 1882, betreffend die im Bundes- rath vereinbarten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- stellen bei den Reichs= und Staatöbehörden mit Militäran- wärtern). Stationsaufseher, Stationswärter (letztere lediglich im Stationsdienst und Expeditions- dienst beschäftigte Beamte) sind zu zwei Dritteln, alle übrigen Sub- altern= und Un- terbeamtenstellen, für welche beson- dere technische Keuntnisse nicht erforderlich sind, ausschließlich mit Militärs zu besetzen.