— 459 — sondert und nach den Arten der Zählkarten und den laufenden Nummern geordnet zu verpacken; jedes einzelne Packet ist mit der Aufschrift zu versehen: „Konkurs-Statistik.“ „Amtsgericht z , Landgerichtsbezirk -, “ „Zählkarten Stück Muster K— Q„Q Stück Muster B) für das. te Kalenderviertellahr 18 “ Das Sammelpacket erhält die Aufschrift: „Konkurs-Statistik.“ „ Zählkarten des Landgerichtsbezirks für das te Kalendervierteljahr 18 . . ..................... Einzelpackete.“ War bei einem Gericht innerhalb eines Kalendervierteljahres eine Zählkarte nicht auszufüllen, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten und auf dem im Absatz 1, 2 bezeichneten Wege dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden. S. 6. Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt in Betreff der Zählkarten oder ihres Inhalts unmittelbar an dieselben richtet, ungesäumt zu erledigen. S. 7. Die Einsendung der Zählkarten an das Kaiserliche Statistische Amt (§. 5), sowie der im 8. 6 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache“ portofrei. F. 8. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1895 in Kraft. 80