— 481 — Wenn Erdnüsse in der Oelfabrik verloren gehen oder vernichtet werden, so erwächst hieraus dem Fabrikbesitzer kein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangszolls. 5. Die Zollbehörde hat sich von der Art des Betriebs in den betreffenden Oelfabriken in fortwährender Kenntniß zu erhalten. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, über den Zu= und Abgang von Erdnüssen nach Anleitung der Zollbehörden ein übersichtliches Konto zu führen und sowohl dieses wie auch ihre übrigen Betriebs= und sonstigen Geschäftsbücher der Zollbehörde jederzeit zur Einsicht zu stellen. Ebenso haben dieselben genaue Angaben über die Fabrikationsanlage und die Art des Betriebes zu machen und von allen etwa eintretenden Veränderungen in den Betriebseinrichtungen vor deren Eintritt der Zollbehörde Anzeige zu erstatten. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen etwaige andere, besonders erlassene Verwaltungsvorschriften werden, falls nicht die Hinterziehungsstrafe einzutreten hat, mit Ordnungsstrafe gemäß §. 152 des Vereinszollgesetzes geahndet. 3. Versich erung = Wesen. Bekanntmachung. Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1894 auf Grund des §S. 136 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) Abänderungen der Vorschriften über die Einziehung der von den Rhedern für die Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge (Bekanntmachung vom 24. November 1890, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 361) beschlossen hat, werden diese Vor- schriften in ihrer neuen Fassung nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 20. Dezember 1894. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Vorschriften, betreffend die Einziehung der von den Rhedern für die Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge. (§. 136 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, Reichs-Gesetzbl. S. 97.) Vom 20. Dezember 1894. Allgemeine Bestimmungen. 1. Für Schiffer und sonstige Seeleute, welche nicht angemustert werden, sowie für diejenigen Seeleute, welche, ohne angemustert zu sein, auf Seeschiffen beschäftigt werden, erfolgt die Entrichtung der Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung durch Verwendung von QOuittungskarten und Marken nach den Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97). Dasselbe gilt für die freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses seitens der Seeleute. Bei Schiffern ist von der Verwendung von Quittungskarten und -Marken abzusehen, wenn der Rheder mit Zustimmung des Schiffers der Versicherungsanstalt des Heimathhafens gegenüber die Ver- pflichtung übernimmt, die Beiträge für die Schiffer in gleicher Weise wie für die angemusterten Seeleute (Ziffer 2 ff.) zu entrichten. Die Versicherungsanstalten sind befugt, hinsichtlich der für solche Schiffer bei- zubringenden Ausweise über Personalien, Dienstverhältniß und dergleichen besondere Vorschriften zu erlassen. 84*