— 17 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —.————– ——G—————— —Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und SCuchhandlungen. XXIII. Jahrgang. Verlin, Freitgg, den 1. debruar 1868. 5 5. Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ergänzung der Grundsätze für württembergischen Militärverwaltungen; — Erscheinen die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei eines neuen Jahrgangs des Intrbüch der Deutschen den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwäriern. Gerichtsverfassuung . .18 Seite 17 » 3. Allgemeine Verwaltungs- Sochen: Erscheinen des Hand- 2. Juftiz-Wesen: Nachweisung der zur Vertietung des Militärfiskus bei Pfändung des Diensteinkemmens von buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 25 Militärpersonen berufenen Militärbehörden im Ressort der 4. Polizei.-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich Reichsgebiet.. 26 1. Militär = Wesen. Der 8 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Surschenzner mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) hat am Schlusse folgenden Zusatz erhalten: „Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für den Reichs- dienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster (Au) durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Cinvilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberusung von Stellenanwärtern den im §. 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht Jahren erreicht haben.“ Berlin, den 29. Januar 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.