— 21 — Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. wem? 3. bei Pfändung 4. Bemerkungen. IV. Der Inspektion der Militär-Bildungsan- stalten. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. A. des Diensteinkommens der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, Professoren und Lehrer der Militär-Bil- dungsanstalten (mit Ausnahme des In- spekteurs); sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al mit lV nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. B. der Pension und des sonstigen aus Militär- foonds fließenden Einkommens der sämmtlichen mit Pension zur Disposition gestellten oder verabschiedeten Offiziere, der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten der Militärverwaltung, der zeitlich oder für immer in den Ruhestand versetzten Beamten der Militärverwaltung sowie der quieszierten Civil-Professoren und Lehrer der Militär-Bildungsanstalten. C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens (Wittwenpension, Wittwengeld, Waisenunterhalts- beitrag, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- hülfen) der Hinterbliebenen von Personen des Sol- datenstandes und von Beamten der Militär- verwaltung. ad IV. Wegen der Aus- nahme siehe A V. Im Uebrigen vergl. Bemerkung b ad A II, welche hier gleichmäßige Anwendung findet. Die Abzüge der Pensio- nisten u. s. w. werden in allen Fällen vom Kriegsministerium fest- gesetzt, auch wenn sie in der Armee aktive Dienste leisten.