— 22 — Nachmeisung derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowie der Pen- sionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestaud und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeß-= ordnung zu vertreten. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende wem 3. bei Pfändung 4. Bemerkungen. Den Regiments-Kom- mandeuren, den Kommandeuren der selbständigen (nicht regimentirten) Ba- taillone, der Unter- offizierschule und der Unteroffizier-Vor- schule, sowie den Kommandeuren der Landwehr-Bezirke und dem Vorstand des Korps-Bekleidungs- amts. Der Militär -Inten- dantur des X lI. (K. S.) Armee-Korps. A. des Diensteinkommens der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Offiziere und Beamten einschließlich der aggregirten Offiziere; jedoch mit Ausnahme der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon und der à la suite der Truppentheile stehenden Offiziere; der Regiments-Kommandeure, der Komman- deure der selbständigen (nicht regimentirten) Bataillone"*), der Unteroffizierschule und der Unteroffizier-Vorschule, der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, des Generalarztes und des bei diesem fun- girenden Assistenzarztes, der Stabsärzte bei der Sanitätsdirektion, der Garnisonärzte, des Stabsarztes auf Festung Königstein, sowie des Korps-Stabsapothekers, des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und Garnisonsküster, Bei Pfändung des Dienst- einkommens der bei dem Pionier-Bataillon befind- lichen Offiziere hat die Zustellung an das Kriegs- ministerium (siehe. A 1ll) zu erfolgen, ebenso in Betreff der à la suite der Truppentheile stehenden Offiziere, soweit die Be- treffenden nicht unter All gehören. )) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. # *.) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, wegen welchen das zu 1 in Betreff der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.