— 30 — 5. Im 8. 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind die Ab— sätze u, Il und IV zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen: I1 Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Auf- gabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist ver- langt oder zum voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat. Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antvort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten. In Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprüng- lichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen. Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits- Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (U), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. 6. Im §. 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am Schluß des Absatzes !V hinzuzufügen: Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Ein- ziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei “9“ 3 der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im §. 44 Ul berechnet und erhoben. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Stephan.