— 58 — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. J. beschlossen, daß für Malz, welches mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführt wird (zu vergl. die Ausführungs-Bestim— mungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894 — Central- Blatt S. 178 — T), die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Tarasätze Anwendung finden: g d # Tarasätze. aufende Art der Umschließung. Prozente Nummer. des Bruttogewichts. 1. 2. ;s135 3. 1. Kisten mit Zinkeinsatz . 19 2. Holzfässer . 14 3. JSäcke .............. .1 15 4.UmschließungenauseinerdoppeltanageleichtenLeinens I " Berlin, den 12. März 1895. « Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. J. beschlossen, daß dem §. 2 Absatz 7 der Bestimmungen über die Tara — vergl. Bekanntmachung vom 30. Mai 1888, Central-Blatt S. 184 — als zweiter Satz Folgendes hinzugefügt werde: „Dieser Zuschlag tritt bei Petroleum auch dann ein, wenn dasselbe zwar nicht ohne besondere Umschließung, jedoch in anderer als handelsüblicher Umschließung (in Blechgefäßen 2c.) eingeht.“ Berlin, den 13. März 1895. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. J. Folgendes beschlossen: Der §. 9 des Zoll-Regulativs für Reisstärkefabriken (Central-Blatt 1891 S. 180) erhält folgende Fassung: Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Reisstärkefabriken, welchen ein Zollkonto nach Maßgabe dieses Regulativs bewilligt ist, Zollnachlaß für den auf ihrem Zollkonto angeschriebenen Reis bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§. 1 Abs. 2) einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Reisstärke auch für den Fall zu gewähren, daß diese mit Stärke aus anderen Stoffen (Weizen, Kartoffeln u. s. w.) oder mit anderen nicht stärkehaltigen Stoffen, wie todtgebranntem Gips (Annalin) u. s. w., gemischt, hergestellt ist. An die Gewährung der Begünstigung, welche auf jederzeitigen Widerruf zu ertheilen ist, sind folgende Bedingungen zu knüpfen: 1. Die zur Vermischung mit Reisstärke bestimmten Zusatzstoffe (Weizen- und Kartoffelstärke u. s w. oder andere nicht stärkehaltige Stoffe) sind bei der Einbringung in die Reisstärke- fabrik der Steuerbehörde anzumelden und demnächst in einem besonderen, unter steuer- amtlichem Mitverschluß stehenden Raume aufzubewahren. 2. Ueber den Zu- und Abgang der Zusatzstoffe ist ein besonderes Lagerbuch zu führen, auf Grund dessen der Sollbestand bei den von der Steuerbehörde vorzunehmenden Lager- revisionen jederzeit festgestellt werden kann.