— 97 — a) Logirt der Schiffsführer im Navigations- oder Kartenzimmer, so darf der Abzug für den durch die Karten in Anspruch genommenen Raum 8, chm = 3 Tons nicht übersteigen. b) Für die Arztkajüte darf nur dann ein Abzug gemacht werden, wenn ein Arzt sich an Bord befindet. c) Es darf ferner in Abzug gebracht werden: Ein Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und die Maschinisten dient. Der Abzug hierfür darf 11,82 chm — 4 Tons nicht übersteigen. Derselbe ist jedoch auf Passagierschiffen, an deren Bord sich ein zum Gebrauch für die Passagiere bestimmtes Speisezimmer überhaupt nicht befindet, nicht gestattet. Ein zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den Bootsmann, Zimmermann 2c. dient. Der Abzug für dasselbe darf 7,075 chm = 2½ Tons nicht übersteigen. d) Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, wenn sich kein Passagier an Bord befindet und das Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der Offiziere und Maschinisten dient. Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, obwohl sich Passagiere an Bord befinden, sofern das Schiff mehrere dauernd eingerichtete Bade- zimmer enthält. Es wird dann eins der vorhandenen Badezimmer als zum Gebrauch der Offiziere und Maschinisten bestimmt betrachtet. « In keinem Falle darf jedoch der als Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der Offiziere und Maschinisten in Abzug gebrachte Raum 5,66 chm = 2 Tons übersteigen. e) Aufwärter, Köche auf Passagierdampfschiffen und Dienstboten der Passagiere gehören nicht zur Schiffsmannschaft, für welche Räume in Abzug gebracht werden dürfen. 4. Für den Gesammtabzug zu ! darf höchstens der zwanzigste Theil des Brutto-Raum- gehalts des Schiffes in Anrechnung gebracht werden. II. Ferner wird in Abzug gebracht der Raumgehalt der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume, und zwar entweder auf Grund wirklicher Vermessung oder nach der Donauregel. 1. Beim Abzug auf Grund wirklicher Vermessung wird, wie folgt, verfahren: à) Es wird die Länge des Maschinenraumes sowie der fest angebrachten Kohlenbehälter zwischen den sie begrenzenden festen Querschotten gemessen. Ferner werden in Gemäß- heit der Bestimmungen des §. 7 der Schiffsvermessungsordnung drei Querschnitte ge- messen bis zur Höhe des Decks des Maschinenraumes oder des unmittelbar über dem Maschinenraum befindlichen Decks, und zwar ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Querschnitt in der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endgquerschnitte wird das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammt- summe mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Ouerschnitten multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des Raumes. b) Ist das unter a erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des Raumes zwischen dem genannten und dem obersten Deck, soweit er für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zugerechnet. Das Gleiche gilt von dem Inhalt der fest angebrachten Behälter für Kohlen oder sonstiges Heizmaterial, welche durch zwei oder mehrere Decks gehen. J) Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Behälter zur Aufnahme des Heizmaterials in selbständigen Abtheilungen, so werden diese in der unter a und b angegebenen Weise einzeln vermessen. d) Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel beziehungsweise den Wellentunneln der Schraubendampfschiffe eingenommenen Raumes wird die mittlere 207