— 173 — 3. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. d. M. beschlossen, daß dem §. 2 der Bestimmungen über die Tara — vergl. Bekanntmachung vom 30. Mai 1888, Central-Blatt S. 184 — folgende Vorschrift als letzter Absatz hinzugefügt werde: Bei der Einfuhr von Baumwollensamenöl in zum Transport dieser Flüssigkeit eigens eingerichteten Fahrzeugen ohne anderweitige unmittelbare Umschließung ist das zollpflichtige Gewicht in der Weise zu ermitteln, daß zu dem Eigengewicht des Baumwollensamenöls 20,5 Prozent dieses Gewichts zugeschlagen werden. Berlin, den 16. Mai 1895. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. M. Folgendes beschlossen: 1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiet zur internationalen Ausstellung für Hotel= und Reisewesen in Amsterdam gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Amsterdam von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. 2. Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der in den Ausstellungsräumen vor- handenen Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abzugeben. 3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden Zetteln beklebt werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsgutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. 4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll- frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungsortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen, welchem die schließliche Abfertigung obliegt. 5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver- kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Das Abfertigungsamt hat alsdann die Ergänzung der statistischen Daten nachträglich durch Befragen der Waarenempfänger herbeizuführen. Hierzu kann das Abfertigungsamt die Vermittelung derjenigen Steuerämter, in deren Bezirk die Waarenempfänger ihren Wohnsitz haben, in Anspruch nehmen. Berlin, den 16. Mai 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 32.