— 232 — IV. Zu S. 43b. §. 33. Der im Brennsteuerregister berechnete Betrag der zu entrichtenden Brennsteuer ist dem Brennereibesitzer von der Hebestelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach er- folgter Mittheilung bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung einzuzahlen. V. Zu S. 50. A. Ziffer I. §. 34. Die Bemessung der von den einzelnen Brennereien in der Zeit vom 1. Juli bis Ende September 1895 zu entrichtenden Brennsteuer erfolgt unter Zugrundelegung der gesammten Alkoholerzeugung seit Beginn des Betriebsjahres 1894/95. Zu diesem Zwecke ist für jede in Be- tracht kommende Brennerei die Alkoholmenge, welche sie vor dem 1. Juli 1895 erzeugt hat, amtlich zu ermitteln und im Brennsteuerregister für das 4. Vierteljahr des Betriebsjahres 1894/95 vor- zutragen. B. Ziffer 11. §. 35. Ueber die in Gemäßheit des §. 50 Ziffer II eingehenden Anträge entscheidet die Direktivbehörde. C. Ziffer 1I. §. 36. Die Veranlagung der vor dem 1. Oktober 1895 neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien zum Kontingent für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98 erfolgt, unter Vorbehalt der bei der demnächstigen Neukontingentirung vorzu- nehmenden Neuveranlagung, durch die oberste Landes-Finanzbehörde. Hierbei finden die Vor- schriften im §. 2 Absatz 3 bis 6 des Branntweinsteuergesetzes, insbesondere diejenigen des Absatz 3 unter d, zweiter Absatz, sowie die §§. 8 bis 11 der durch Bundesrathsbeschluß vom 25. Januar 1894 — 8. 42 der Protokolle — genehmigten Kontingentirungsvorschriften entsprechende An- wendung. VI. Verrechnung der Brennstener. §. 37. Für die Feststellung des Ertrages der Brennsteuer und die Ablieferung desselben an die Reichskasse gelten die unterm 3. April 1878 vom Reichskanzleramt im Einverständniß mit dem Ausschusse des Bundesraths für Rechnungswesen wegen der Ablieferung der Zölle und Ver- brauchssteuern erlassenen Bestimmungen. In den monatlichen und vierteljährlichen Uebersichten der Einnahme an Reichssteuern (Muster III bis VIII) ist der Ertrag der nach §. 43a des Gesetzes erhobenen Brennsteuer hinter be auf einer besonderen Linie nachzuweisen. In der Bemerkungsspalte ist anzugeben, wie viel von den gezahlten Vergütungen auf die Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten und auf die Verwendung von Branntwein zur Essigbereitung entfällt. Von den Zolldirektivbehörden sind mit den nach Artikel 39 der Reichsverfassung aufzu- stellenden Uebersichten der Einnahmen an Zöllen und Verbrauchssteuern vierteljährlich vorläufige und bis zum 1. November nach Ablauf jedes Etatsjahres schließliche Uebersichten der Einnahme Anloge u.— an Brennsteuer nach der Anlage 11 an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen zäeEeeimnzusenden. Auf die Prüfung und Bescheinigung dieser Uebersichten durch die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern findet der Bundesrathsbeschluß vom 1. Dezember 1873 — §. 581 der Protokolle — Anwendung. · « Jormulare zu den Uebersichten sind von dem Zoll= und Steuerrechnungsbüreau des Reichs- schatzamts zu beziehen. Die Vergütung von 15 Prozent für Erhebungs= und Verwaltungskosten wird von der Brutto-Soll-Einnahme an Brennsteuer gewährt. Sie ist für die Staaten, welche die Abgabe er- heben, bei der Ablieferung des Ertrages an die Reichskasse einzubehalten.