261 — Bundesstaat: Anlage II. Verwaltungsbezirk: Einreichungstermine: 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar, 15. Mai. V. C. Uebersicht der Einnahme an Brennsteuner für das 1. bis Quartal des Etatsjahres 18 . Vorschriften für den Gebrauch. 1. Die in den Spalten 3 bis 7 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Etatsjahres, also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Quartal die Soll-Einnahme für April bis einschließlich Dezember. 2. Zur Soll-Einnahme für das 4. Quartal jedes Etatsjahres gehören auch diejenigen Steuerbeträge, welche für im Monat März hergestellten Branntwein erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 3. Die Spalten 4 bis 6 dienen zum Nachweise der in dem abgelaufenen Theile des Etatsjahres wirklich gezahlten bezw. auf Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung genommenen Brennsteuervergütungen. 4. Die Spalten 8 und 9 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.