— 265 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Neichsamt des Innern. —— — Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XXIII. Johrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juli 1895. M 27. * — Anlage 8 der Ausführungsbesti ngen zum Brannt— Inhatt; 1. r*n und euer Wesen Erganzung nerbaml weinsteusraesetz vom löhrange ümm Seite 265 immungen über die Befreiung des zu landwirthschaft- "„ inlar- ,- lichen 2c. Zwecken bestimmten *% von der Salzabgabe; 2. Sonsuatt Mesen- Bestellung eines Konsular-Agenten 277 — Abänderung des Eisenbahn= Zollregulativs und des «·»'·'t-'·"' .«"' Begleitschein-Regulativs; — Abänderung von Tarasätzen; 3. 2 Ausweisung von Ausländern aus dem 1. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. Folgendes beschlossen: In den Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen 2c. Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe — Central-Blatt 1888 S. 642 — wird 1. unter Ziffer II Absatz 2 folgender weitere Satz hinzugefügt: „Ebenso kann Salz zur Fabrikation von sogenanntem Naturlab steuerfrei verabfolgt werden“, und 2. unter 2B hinter lit. K eingeschaltet: nl, 3 Prozent der bei der Labfabrikation gewonnenen Salzlauge. (Nur bei der Lab- fabrikation zulässig)“. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. Folgendes beschlossen: I. Der Absatz 6 des §. 25 des Eisenbahn -Zollregulativs (Central-Blatt 1888 S. 573) erhält folgende Fassung: „Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramt Anzeige zu machen; die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungs- verzeichniß mit den im Absatz 5 vorgeschriebenen Bescheinigungen versehen. Auf Reichs- und Staatseisenbahnen kann, wenn sich am Orte der Umladung eine Zoll= oder Stener- stelle nicht befindet, die Ueberwachung der Umladungen, die Abnahme und Wiederanlegung des Verschlusses sowie die Bescheinigung der Begleitpapiere durch den Vorsteher einer Station oder Güterabfertigungsstelle oder dessen Vertreter, sofern sie auf die Wahrnehmung des Zollinteresses besonders verpflichtet sind, bewirkt werden, ohne daß es einer Be- 47