— 275 — Anlage 8b. Beschaffenheit vergütungsfähigen Aethers. Aether (Schwefeläther), der mit dem Anspruche auf Gewährung der Vergütung der Brennsteuer zur Ausfuhr vorgeführt wird, muß a) eine Dichte von 0,720 bis 0,735 bei 150 C. besitzen und, b) wenn 20 ccm davon mit dem gleichen Raumtheil Wasser in einem, in halbe Kubikcenti- meter getheilten Meßcylinder geschüttelt werden, nach kurzem Stehen eine obere Schicht von mindestens 16,5 cem bilden.