— 279 — Nachtrag Nr. 27 des Tentral-Blatts für das Deutsche Reich. Berlin, Sonnabend, den 6. Juli 1895. Inhalt: ZJoll= und Steuer-Wesen: Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm-Kanal bezw. Aenderungen des Zollregulativs für die Unterelblen.. ...... ...... Seite 279 Zoll= und Steuer-Wesen. Bekanntmuchung. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen, das Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm-Kanal in der nachstehend ersichtlichen Fassung, ferner die nachstehenden Aenderungen des Zollregulativs für die Unterelbe vom 28. Juni 1888 (Central-Blatt für 1888 S. 430ff.) zu genehmigen. Berlin, den 4. Juli 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. J. Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm. Kanal. S. 1. Der Kaiser Wilhelm-Kanal bildet auf der Westseite in Verbindung mit der Unterelbe und auf der l. Jlgeneine ke3 Ostseite in Verbindung mit der Kieler Föhrde die Zollstraße (S. 17t6 des Vereinszollgesetzes) für finmunzer. den Seeverkehr nach den Orten der Unterelbe und an der Kieler Föhrde sowie für den aus dem hamburgischen Freihafengebiete zu Wasser eingehenden Verkehr. Der Eingang von Wasserfahrzeugen in den Kaiser Wilhelm-Kanal sowie der Ausgang aus demselben kann zu jeder Zeit stattfinden. Der gesammte Kaiser Wilhelm-Kanal sowie die Verbindungsstraße desselben mit der Unter- eider bis an die Eiderschleuse bei Rendsburg gehören dem Grenzbezirke an. An den Ufern des Kanals dürfen zollfreie Gegenstände in verpacktem Zustande und goll- pflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß der Zollbehörde nur an solchen Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind (S. 121 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes). 8. 2. Aus dem Auslande seewärts eingehende sowie aus Häfen der Unterelbe kommende, nach II. punsteiltin sie den Bestimmungen des Zollregulativs für die Unterelbe unter Zollzeichen fahrende Schiffe, welche die Ablerligung des von Brunsbüttel oder Holtenau aus den Kaiser Wilhelm-Kanal im Durchgange oder bis Rends= Stifsotrkthis. burg passiren, sind, sofern sie einen Lootsen an Bord oder bei dem Schleppzuge, in welchen c nn sie eingestellt sind, haben, auch für die Fahrt durch den Kanal von jeder zollamtlichen Abfertigung und keuchte. 49