— 284 — möglichst zu verhindern und, sofern solche zu ihrer Kenntniß kommen, zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. S. 20. V. Bthandlung der Die deutschen Kriegsfahrzeuge und die unter Kriegsflagge fahrenden Transportschiffe der Fahrjenge der Karint, deutschen Marine, sowie die fremdherrlichen Kriegsfahrzeuge sind beim Durchgange durch den Kaiser Wilhelm-Kanal vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen und bleiben von jeder zollamtlichen Kontrole befreit. Für den Nachweis des Ausgangs der den Kanal im Durchgange nach dem Auslande passirenden deutschen Kriegsfahrzeuge und der unter Kriegsflagge fahrenden Transportschiffe der deutschen Marine, welche Waaren geladen haben, deren Ausfuhr zollamtlich zu überwachen ist, wird der Eintritt in den Kanal beziehungsweise die Abfahrt aus dem Hafen in der Richtung nach dem Kanal dem Ueberschreiten der Zolllinie gleichgeachtet. S. 21. VI. Slresteninnmn Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht die Strafen gen. der 88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach 8. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis 150 Mark geahndet.