— 323 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Bu bezsiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. August 1895. 6 M 3l. — — Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Handbuchs für von Civilstands-Akten im Schutzgebiet von Kamerun; — die deut ndelsmarine für 19535 desgl. von Deutsch.Ostafrii t : Seite 323 ie deutsche Handelsmarine für 334 2. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Erxequatur-Er- 4. Polizei-##Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem theilunen 324 Reichsgekhee 324 1. Kolonial-Wesen. Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist dem Großherzoglich Badischen Amtmann Dr. Seitz beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599) und des §. 18 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, sowie auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Mai 1894 ist dem jedesmaligen Stationschef in Moschi für seine Person die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Heirathen, Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. 56