— 349 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — 2 52 Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. :„ Z XX III. Jahrgang. 3 Berlin, Freitag, den 20. September 1895. M 38. . Inhalt: 1. Veterinär-Wesen: Festsetzung der Quaran. tänefrist auf zehn Tage für die aus Dänemark und 3. Konsulat = Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur *m Norwegen stammenden Wiederkäuer und Vornahme von Civilstands-Akten 350 chweieen Seite 349 4. Polizei-Wesen: Ausweisun Ausländ 8 d 2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abänderung des Ver. Kolcheriewl · weisu 6 von 14 ern aus zeichnisses der Weinbaubezirke 350 1. Veterinär = Wesen. Bekanntmachung. Auf Grund der Ziffer III der von dem Bundesrath unter dem 27. Juni d. J. beschlossenen Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 316) bestimme ich hierdurch: Für die aus Dänemark und Schweden-Norwegen stammenden Wiederkäuer und Schweine wird die Quarantänefrist bis auf weiteres auf zehn Tage festgesetzt. Berlin, den 17. September 1895. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Rottenburg. 63