— 386 — b) die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe dänischer Segel- und Danpf- schiffe einschließlich der im Appendix zum Meßbrief dänischer Dampfschiffe unter der Rubrik „British Rule“ eingetragenen Netto-Raumgehaltsangaben. 2. In dänischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: a) foo 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf- iffe, b) die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf- schiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungs-Ordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezial-Meßbriefe deutscher Dampfschiffe. Deutsche Dampfschiffe, welche nicht einen solchen Spezial-Meßbrief, sondern nur einen regelmäßigen nationalen Meßbrief besitzen, können behufs Ermittelung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die kostenfreie Nachvermessung der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften des Nachtrags vom 10. März 1895 zur dänischen Schiffsvermessungs-Instruktion verlangen. Kann diese Nachvermessung nicht erfolgen, so ist den Schiffen ein Abschlag in Höhe von 16 % von dem in ihren Meßbriefen nachgewiesenen Netto-Raumgehalt zu gewähren. Außerdem können sämmtliche deutsche Schiffe — Dampf= und Segelschiffe —, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, den Abzug der nöthigenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Räume für den Schiffsführer und für die Schiffsmaterialien (Kabelraum) von dem in ihren Meß- briefen nachgewiesenen Netto-Raumgehalt beanspruchen. Berlin, den 11. November 1895. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. 6. Justi z-Wenssen. Im Verlage von Puttkammer und Mühlbrecht, Buchhandlung für Staats= und Rechtswissenschaft, hier- selbst N.W. Unter den Linden Nr. 64), ist ein siebenter Jahrgang der im Reichs-Justizamt bearbeiteten „Deutschen Justiz-Statistik erschienen und im Buchhandel zum Preise von 8 J¾4 zu beziehen. 7. Kon su lat = Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Wirklichen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt von Schuckmann zum General-Konsul in Capstadt zu ernennen geruht. Dem zum Honorar-Iize Konlul für Oesterreich-Ungarn in Geestemünde ernannten bisherigen dortigen Konsular-Agenten Georg W. Claussen ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt wörden. Dem zum Konsul für Uruguay in Frankfurt a. M. ernannten Kaufmann Sebastian Cahn, sowie dem zum Vize-Konsul desselben Freistaats in Berlin ernannten Kaufmann Hermann Plaut ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.