435 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. W 0.5 Se#" — □ cnr 11. VII. Generaldirektion der Königlichen Kammlungen Heizer, Oberheizer, « Aufseher, *Oberaufseher, Expedient, * Büreauassistenten, * Sekretäre, * Kassirer. zur Hälfte. abwechselnd. hur Hälfte. abwechselnd. für Kunst- und Wissenschaft. Generaldirektion der König- lichen Sammlungen zu Dresden. IV. Königreich Württemberg. I. HBei dem föniglichen #Staatsministerium, dem Königlichen Geheimen Rath und dem Königlichen Uerwaltungsgerichtshof. Kanzlisten bei dem Königlichen Staatsmini- sterium und dem Königlichen Geheimen Rath, . * bei dem Königlichen Verwaltungsgerichts- of, · .Kanzleidiener bei dem Königlichen Staats- manbseerlum und dem Königlichen Geheimen ath, Kanzleiaufwärter bei dem Königlichen Ver- waltungsgerichtshof. D Kanzleidirektion des König- lichen Geheimen Raths. 4 II. Im Justizdepartement. .Kanzlisten bei dem Justizministerium, dem Oberlandesgericht und den Landgerichten, Kopisten bei den Kollegialgerichten und den Staatsanwaltschaften derselben, sowie bei dem Strafanstaltenkollegium, Hülfsschreiber bei den zu Ziffer 1 und 2 ge- nannten Behörden, .Kanzleidiener bei dem Justizministerium und dem Oberlandesgericht, .Kanzleiaufwärter bei dem Justizministerium und den Kollegialgerichten, Hülfsaufwärter bei den in Ziffer 5 genannten Behörden, Gefängnißinspektoren, Hausmeister an den Strafanstalten, Oberaufseher an den Strafanstalten, Aufseher an den Strafanstalten und an den amtsgerichtlichen Gefängnissen, auch derzeit ein Aufseher bei dem Amtsgericht Stuttgart (Stadt), Amtsgerichtsdiener und -Gefangenwärter, Justizministerium. Strafanstaltenkollegium. Ziffer 11. Die Stellen ohne Gefängnißdienst bei den Amtsgerichten Stuttgart (Stadt) und Ulm sind der aus- schlleßlichen Besetzung im Wege des Ausf- rückens nicht vorbe- halten.