437 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An. stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 9. * Oberzugmeister, 10. . Zugmeister, 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33 34. 35. 36. 37. .Landpostboten, 39. 40. 41. 42. 43. 44. 15. Schaffner (einschl. der Gepäckschaffner), Wagenwärter und Wagenrevidenten, Bremser, Güterschaffner, * Bahnhofoberaufseher und Bahnhofaufseher, Bahnhof= und Werkstätteportiers, Haltestellenvorsteher und Haltepunktbesorger, * Oberbahnwärter, Weichen-, Stations- Stationsdiener, Fahrkartendrucker, * Stationsmeister, * Stationskassiere, * Expedienten, * Eisenbahngehülfen, Eisenbahnanwärter; und Bahnwärter, §) Vodenlseedampsschiffahrt: * Expedient, Verwaltungsdiener, * Steuermänner und ?Schleppschifführer, Matrosen, * Maschinisten, Heizer; e) Post= und Telegraphenverwaltung: * Kanzlisten, Kopisten, Tagschreiber, Kanzleiaufwärter a) bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen, b) bei der Oberpostkasse, Telegraphenaufseher, * Kanzleiassistenten, Obertelegraphisten, Telegraphisten, NTelegraphengehülfen, Telegraphenanwärter, Postexpeditoren, * Büreauassistent, Magazinsverwalter bei der Druckerei= und Drucksachenverwaltung, Post= und Telegraphen-Unterbedienstete: a) Postschaffner, Briefträger, Packetbesteller, * Bahnpostschaffner, b) Telegraphenboten, Tck) Unterbedienstete bei werkstätte. der Telegraphen- l l llllillllllil zu zwei Dritteln. zu zwei Dritteln. zu zwei Dritteln. zur Hälfte. zu zwei Dritteln. Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Königliche Generaldirektion der Posten und Telegraphen. Ziffer 29. In der Negel im Wege des Vor— rũckens. Ziffer 33. In der Regel im Wege des Vor- rückens. Ziffer 30. In der Regel im Wege des Vor- ricckens. Ziffer 14. In der Regel im Wege des Vor- rückens. Ziffer 15. Die Verwen- dung als Bahnpost- schaffner erfolgt erst nach mehrlähriger Ver- wendung als Post= schaffner. 80