Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- T anwärter nicht aus- cschließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. —— 10. 11. 12. Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen, 14. 15. 16. 17. Kanzlisten, Die Hausmänner bei dem Museum zu Alten- burg und bei dem Genesungshause zu Noda, Die Kopisten und Diener bei den Landraths- amtern, einschließlich der Lohnschreiber und Hülfsdiener, Die Kopisten bei den Gerichten und der Staats- anwaltschaft, einschließlich der Lohnschreiber, Die Gerichtsvollzieher, . Die Diener bei den Gerichten und der Staats- anwaltschaft, einschließlich der mit dem Ge- fangenmeister= und Hausmannsdienst beauf- tragten und einschließlich etwaiger Hülfsdiener, Kopisten und Lohnschreiber bei dem Hauptsteuer- amte, den Steuer= und Rentämtern und den Bauämtern, Diener bei dem Hauptsteneramte, den Stener- und Rentämtern und den Bauämtern, einschließ- lich der Hausmänner und etwaiger Hülfsdiener, Straßenausseher, Sportelbeamte bei den Steuer= und Rentämtern, Steueraufseher, Kopisten, Botenmeister und Diener bei der Landesbank, einschließlich etwaiger Hülfsdiener und Lohnschreiber, Der Inspektor und der demselben beigegebene Hülfsarbeiter bei der Verwaltung des Amts- und Nachrichtsblattes, Der Anstaltskontroleur bei dem Genesungshause zu Roda, Expedienten bei den Landrathsämtern. Kopisten, Ständige Hülfsschreiber, mindestens zu zwei Dritteln. mindestens zur Hälfte, beziehentlich ab- wechselnd mit Mili- täranwärtern. Herzogliches Ministerium, Abtheilung des Innern. Herzogliches Ministerium, Abtheilung für Justizan- gelegenheiten. Hersogliches Ministerium, Abtheilung für Finanzen. Direktion der Herzoglichen Landesbank. Herzogliches Ministerium, Abtheilung des Innern. XIV. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. Herzogliches Staats- | ministerium zu Gotha. Dle Stellen unter Ziffer lnmit dem Vorbehalte, Aspiranten zum höhe- ren Steuerdienst aus dem Cioilstande zu- nächst solche Stellen zu Übertragen, jedoch höchstens bis zu einem Drittheil der Stellen. Soweit solche aus Staatskassen unmit- telbar gelohnt werden, Wiedoch mit Ausschluß des Kanzlisten bei dem Ministertal-De- partement der aus- wärtigen Angelcgen heiten.