— 498 — Der dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem zugeordnete und zugleich mit der Verwaltung des Kaiserlichen Vize-Konsulats in Jaffa betraute Dragoman Schmidt ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für die Dauer seiner Verwendung in Jaffa und für den Amtsbezirk des dortigen Vize-Konsulats ermächtigt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Die gleiche Ermächtigung ist dem Dragoman Schmidt für Fälle der Abwesenheit oder der Behinderung des Kaiserlichen Konsuls in Jerusalem für den ganzen Amtsbezirk des dortigen Konsulats ertheilt worden. 3. Zoll= und Steuer-Wesen. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. Im Königreich Preußen. Das Steueramt II. zu Eckartsberga im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. Saale ist aufgehoben worden. Zu Niezychowo im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bromberg ist eine selbständige Zuckersteuer- stelle und zu Samter im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen eine mit dem Steueramt l. in Samter verbundene Zuckersteuerstelle errichtet worden. Die beiden Zuckersteuerstellen sind für die neuerrichteten beiden Zuckerfabriken zu Niezychowo bezw. Samter zuständig. Zu Troppau in Oesterreichisch-Schlesien ist auf dem Centralbahnhofe ein preußisches, zum Bezirk des Hauptzollamts zu Ratibor gehöriges Nebenzollamt l. errichtet worden, das außer der ihm nach §. 128 des Vereinszollgesetzes zustehenden Befugniß ermächtigt ist, Zollerhebungen in unbeschränkter Höhe vorzu- nehmen und Begleitscheine auszufertigen und zu erledigen. Zu Wronke im Bezirk des Hauptsteueramts zu Posen ist ein Steueramt II. errichtet worden. Demselben ist die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1I und II über inländischen Taback, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks sowie zur unbeschränkten Ausfertigung von Uebergangsscheinen beigelegt. ’ Es ist ertheilt worden: dem Steueramt J. zu Dinslaken im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wesel die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über unbearbeitete Tabackblätter, dem Steueramt l. zu Cüstrin im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. O. die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II, dem Steueramt 1. zu Oranienburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Potsdam die Befugniß zur Abfertigung von Mehl, welches mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldet wird, dem Nebenzollamt I. (Wachtschiff) zu Cuxhaven im Bezirk des Hauptzollamts zu Altona die unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I, dem Steueramt I. zu Muskau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Sagan die unbeschränkte Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II und dem Hauptsteueramt zu Gleiwitz die Befugniß zur Abfertigung der für die Handlung J. Gutsmann daselbst mit Ladungsverzeichniß sowie mit Begleitschein 1 unter Kollo= oder Eisenbahn- wagenverschluß eingehenden Wein= und Spirituosen-Sendungen. Im Königreich Bayern. Den Aufschlag = Einnehmereien zu Rentweinsdorf im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg und zu Erding im Bezirk des Hauptzollamts zu München ist die Befugniß zur Ausfertigung von Ueber- gangsscheinen über Bier ertheilt worden.