— 512 — abgesehen von der für die Verarbeitung des vor dem 1. Januar 1896 steuerfrei abgelassenen asi5 vorgesehenen Ausnahme (F. 4) — sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet worden ist. Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Strafen treten nicht ein, wenn nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen des Gewerbetreibenden und, ohne daß ihn dabei ein grobes Versehen trifft, begangen ist. In den Fällen des Absatz 2 ist dem betheiligten Gewerbetreibenden von der Direktiv- behörde die Erlaubniß zu entziehen, Parfümerien u. s. w. mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführen. S. 20. E. Liquidirung In Bezug auf die Liquidirung und Verrechnung der Steuervergütungen finden die §§. 1 und Verrech= bis 8 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1895 genehmigten Bestimmungen zur (uung ver. Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1895 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vergütungen gütung. frür die mit der Post zur Ausfuhr gebrachten Fabrikate vierteljährlich auf Grund des Post-Aus- gangsbuches zu liquidiren und festzusetzen sind. Das Post-Ausgangebuch ist am letzten Tage des Ouartals abzuschließen und bis zum 10. des folgenden Monats der zuständigen Steuerstelle einzureichen. Z„ S. 21. F. Herstellung Für diejenigen Fälle, in denen die Herstellung auszuführender Parfümerien u. s. w. in auszuführen= zollsicher abgeschlossenen Räumen erfolgen soll, kommt der §. 10 Absatz 2 der im §. 20 bezeichneten der Parfüme-Ausführungs-Bestimmungen zur Anwendung. rien u s. w. in zollsicher abgeschlossenen Näumen.