— 516 — 5. Die Spalte 16 ist unter Zugrundelegung der Angaben des Versenders in Spalte 10 und 11 von der Steuerstelle aus- zufüllen; eine Abrundung der einzutragenden Litermengen findet nicht statt. Im Falle der Anmeldung nach Gewicht und Gewichtsprozenten werden die einzutragenden Litermengen reinen Alkohols mit Hülfe der Tafel 2 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein bestimmt. Dabei erfolgt, soweit in Spalte 11 andere Bruchtheile als 0,5 Ug angemeldet sind, die Berechnung in der Weise, daß die be- treffenden Bruchtheile mit 10 multiplizirt, die sich ergebenden Kilogramme nach Maßgabe der bezeichneten Anleitung abgerundet und für das so gefundene Gewicht gemäß Tafel 2 die entsprechenden Litermengen reinen Alkohols bestimmt werden. Letztere sind sodann mit 10 zu dividiren und hiernach die Einträge in Spalte 16 zu bewirken. Im Falle der Anmeldung nach Volumenprozenten ergeben sich die einzutragenden Litermengen durch Multi- plikation der angemeldeten Stärkegrade mit der in Spalte 11 deklarirten Litermenge. Spalte 16 ist aufzurechnen. Die Schlußsumme wird abgerundet.