— 12 — §. 5. Segelschiffe, die nicht geschleppt werden, dürfen sich nur bei mehr als halbem Winde der Segel bedienen, andernfalls müssen sie treideln. Das Segeln bei Nacht und bei unsichtigem Wetter, sowie das Kreuzen im Kanal ist verboten, Treideln nur erlaubt, soweit es durch Menschenkraft möglich ist. Das Stechen mit Haken oder Schiebe- stangen in die Böschungen ist verboten. §. 6. Alle den Kanal befahrenden Schiffe, soweit sie nicht durch §. 8 besonders davon befreit sind, sind dem Lootsenzwang unterworfen. Ob geschleppte Schiffe außer dem auf dem Schleppdampfer befindlichen Lootsen noch besondere Lootsen haben müssen, entscheidet die Kanalverwaltung. §. 7. Der Lootsenzwang beginnt: a) für die von der Elbe kommenden Schiffe: auf der Rhede bei Brunsbüttel, b) für die aus der Ostsee kommenden: beim Zollwachtschiff bei Friedrichsort, c) für die von Kiel kommenden: im Vorhafen der Holtenauer Schleusen, d) in Rendsburg: in der Schleuse. Die Lootsengebühren liegen vorbehaltlich der Bestimmungen in den Anmerkungen zu §. 10b und c in den allgemeinen Kanalabgaben. §. 8 Befreit vom Lootsenzwange sind nur diejenigen Segelschiffe, welche dem Schleppzwange nicht unterliegen; jedoch ist das Kanalamt befugt, weitere Befreiungen eintreten zu lassen. §. 9. Die Kanallootsen üben außer dem Lootsdienst die kanalpolizeiliche und die zollamtliche Aufsicht auf den betreffenden Schiffen bezw. Schleppzügen aus. §. 10. Die Kanallootsen sind in der Regel stationirt: à) in Brunsbüttel auf der Rhede vor den Molen; b) in Holtenau in der Nähe des Zollwachtschiffs zu Friedrichsort, und für aus Kiel kommende Schiffe am Vorhafen;) c) im Lootsenhause bei Nübbel (km 57), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe der Regel nach Lootsenwechsel eintritt. Schiffe, die, aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihren Kanal- lootsen schon bei diesem Lootsenhause an Bord nehmen, jedoch fährt der Loolse bis in die Rendsburger Schleuse nur als Passagier mit.**) S. 11. Ein Schiff, welches einen Kanallootsen wünscht, hat bei Tage sein Unterscheidungssignal und außerdem am Vortopp die nationale Lootsenflagge oder das Signal PT des Internationalen Signalbuchs mit einem beliebigen Wimpel darunter zu heißen; bei Nacht sind zwei weiße Laternen nebeneinander am Bug zu zeigen. Gegensignale, als „Verstanden“, werden von den Lootsenstationen nicht gemacht; nur *) Von der Ostsee herkommende Schifse können Kanallootsen schon beim Stollergrund-Feuerschiff erhalten, haben jedoch dafür eine besondere Gebühr zu entrichten. (S. Tarif in Anlage 2 Abschn. 1 Nr. IV.) *.) Schiffe, die von den bei Rendsburg und an der Obereider belegenen Schiffsliegestellen ihre Fahrt antreten wollen, haben, soweit sie lootspflichtig sind, die Gestellung eines Kanallootsen bei dem Lootsenhause in Nübbel zu beantragen. Wegen des an den Lootsen zu zahlenden Wegegeldes s. Tarif in Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. V.