--- 57 --- II. Die Denaturirung schmalzartiger Fette ist in folgender Weise zu bewirken: Nachdem das Faß, dessen Inhalt denaturirt werden soll, aufrecht gestellt und der obere Boden desselben abgenommen ist, werden in die Fettmasse mit einem geeigneten Bohrer 7 bis 8 symmetrisch vertheilte vertikale Bohrlöcher von 3 cm Weite bis fast zu dem unteren Boden des Fasses eingebohrt und mit der vorgeschriebenen Menge des Denaturirungsmittels gefüllt. Hierauf wird das Fett mittelst eines 20 cm langen und 2 cm breiten Messers, welches recht- winklig und mit abwärts gerichteter Schneide an dem unteren Ende einer vertikal gehaltenen Eisenstange von der Länge der Bohrlöcher befestigt ist, durchschnitten, und zwar in der Weise, daß in jedem Bohr- loche mit der Messerstange drei= bis viermal, unter jedesmaliger Drehung der letzteren vor ihrer erneuten Einführung in die Oeffnung um 60 beziehungsweise 45 Grad, auf= und niedergefahren wird, damit die entstehenden, um die Bohrlöcher radial und symmetrisch vertheilten Einschnitte sich mit dem aus dem Bohrloche herausfließenden Denaturirungsmittel füllen. Ist das zu denaturirende Fett so weich, daß die Bohrlöcher vor dem Einfüllen des Denaturirungs- mittels wieder zusammenfallen würden, so sind statt des Bohrers zwei in einander verschiebbare, beider- seitig offene Messing= oder Eisenröhren anzuwenden, von denen die innere von der 2,5 cm weiten äußeren eng umschlossen wird. Beide müssen an dem einen Ende mit Quergriffen und an dem anderen mit zu- geschärften Rändern versehen sein. Nachdem die in einander gesteckten Röhren in das Fett eingeführt sind, wird das innere mit Fett gefüllte Rohr herausgezogen, das leere äußere Rohr mit dem Denaturirungs- mittel gefüllt uud demnächst ebenfalls entfernt. Hierauf wird das Fett in der vorher angegebenen Weise mit der Messerstange bearbeitet. Soweit als Denaturirungsmittel Brennpetroleum zur Anwendung gelangt, ist, damit das Petroleum das Fett hinreichend durchtränken kann, das betreffende Faß einen bis zwei Tage unter amtlicher Aufsicht zu halten. Sollte bei sehr niedriger Wintertemperatur das Fett so fest sein, daß es ein rasches Eindringen des Petroleums nicht gestattet, so ist es in einem geheizten Raume unterzubringen und entsprechend längere Zeit unter der amtlichen Aussicht zu belassen. Falls das vorstehend angegebene, der Regel nach anzu- wendende Verfahren der Denaturirung ausnahmsweise wegen der Beschaffenheit des Fettes nicht angebracht erscheinen sollte, kann hartes Fett, nachdem es zuvor aus dem Fasse vollständig ausgefüllt und in eine größere Zahl gleich großer Stücke zerschnitten worden ist, mit der vorgeschriebenen Menge Petroleum übergossen, weiches Fett aber unter fortdauerndem Nachfüllen des Petroleums mit Eisenstangen durch- gearbeitet werden. Soll hartes Fett mittelst Natronlauge denaturirt werden, so ist es mittelst Stampfens zu zer- schlagen und mit der etwas angewärmten Natronlauge zu übergießen; weiches Fett ist mit der ohne vor- gängige Erwärmung zuzusetzenden Natronlauge durch geeignete Rührvorrichtungen zu vermischen. 5. Konsulat- Wesen. Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Amoy beauftragten Dolmetscher-Eleven von Barchmin ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats in Amoy und für die Dauer der Ver- tretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem zum Kaiserlich russischen Konsul mit dem Amtssitze in Bremen ernannten Hofrath Hamm ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.