— 71 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. — Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. März 1896. 10. Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, be- 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur treffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Vornahme von Ciwvilstands-Akten; — Entlassung 72 Betriebe der großen Heringsfischerei. Vom 28. Fe- 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen der Amtlichen Liste bruar 19666 Seite 71 der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels-Marine 2. Zoll= und Stener-Wesen: Zulassung des Umtausches für 199066 72 von versteuertem beschädigten gegen unversteuerten 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Sukdkker 72 Reichsgebiet... . 73 1. Versicherung s-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe der großen Heringsfischerei. Vom 28. Februar 1896. Durch Beschluß des Bundesraths vom 6. Februar 1896 sind die zur Besatzung deutscher Herings- logger gehörenden Seeleute vom 1. April 1896 ab nach Maßgabe des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) für versicherungspflichtig erklärt worden. Unter Herings- loggern werden diejenigen Segelfahrzeuge von mindestens 100 chm Netto = Raumgehalt verstanden, mit welchen Hochseefischerei auf Heringe in der Art betrieben wird, daß die Fahrzeuge für einen mehrwöchent- lichen Aufenthalt auf See ausgerüstet sind und die Heringe auf der Reise an Bord zubereitet, gesalzen und in Fässern verpackt werden (große Heringsfischerei). Nach §. 21 des genannten Gesetzes sind die Eigenthümer der in das Schiffsregister nicht ein- getragenen Heringslogger verpflichtet, den für die letzteren ausgefertigten Meßbrief der Ortspolizeibehörde des Heimathshafens binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist einzureichen. Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 30. April 1896 einschließlich festgesetzt. Das Reichs-Versicherungsamt. In Vertretung: Gaebel. 14