— 75 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —— Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Warz 18068. P 11. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Einstellung 5. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die der Thätigkeit der Kaiserlichen Kanal-Kommission Zulassung besonderer Kasseneinrichtungen zur selbst- Seite 75 ständigen Durchführung der Invaliditäts= und Alters- 2. Finanz-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die Aus- versicherung; — Bekanntmachung, betreffend die Be- zahlung der Zinsen von im Reichsschuldbuche einge- freiung von Beamten öffentlicher Verbände oder Körper- tragenen Forderugggen 75 schaften bon der Verpflichtung zur Invaliditäts- und " . erverterung........... Z« Zssxukzreikgäe Status der deutschen Notenbanken Ende 6. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Exequatur-Ertheilung ee- 81 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 7. Polizei-Wesen: Auswei Ausländ oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 78 Rolchebet ku weisung vom u andern aus dem 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Bekanntmachung. Nachdem mit der planmäßigen Fertigstellung des Kaiser Wilhelm-Kanals einschließlich der nachträglichen Ergänzungsarbeiten die im Jahre 1886 zur Herstellung des Kanals eingesetzte Kaiserliche Kanal- Kommission zu Kiel ihre Aufgabe erfüllt hat, stellt dieselbe mit dem 31. März d. J. ihre Thätigkeit ein. Die zu diesem Zeitpunkte aus ihrem Geschäftskreise noch nicht abgewickelten Angelegenheiten, insbesondere die Beendigung der schwebenden Rechtsgeschäfte und der Abschluß der Abrechnungsarbeiten, gehen auf das Kaiserliche Kanalamt in Kiel über. Berlin, den 11. März 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. 2. Finanz= Wesen. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Auszahlung der Zinsen von im Reichs- schuldbuche eingetragenen Forderungen bei den damit beauftragten Reichsbanknebenstellen und bei den Spezialkassen der einzelnen Bundesstaaten in Zukunft bereits am 26. des der Fälligkeit der Zinsen vor- angehenden Monats beginnt. Berlin, den 4. März 1896. Reichsschuldenverwaltung. v. Hoffmann. 15