— 231 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —— Zu beziehen durch alle Postanstalten und SZSZuchhandlungen. 4 XXIV. Jahrgang. Berlin, Montag, den 13. Juli 1896. #W 29. Inhalt: goll. und Steuer-Wesen: 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergeset vom 27. Mai 1896 Seite 231 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1922 378 Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, die nachstehend abgedruckten Vorschristen: 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 und 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892 mit der Maßgabe zu genehmigen, daß diese Bestimmungen am 1. August d. J. in Kraft treten Berlin, den 9. Juli 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. Nr. 1. Zu §S. 2 des Gesetzes. §. 1. Die bei der Zuckerfabrikation ursprünglich gewonnenen oder weiter bearbeiteten Ab- Besteuerung läufe (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren prozentualer Zuckergehalt in der Trockensubstanz der Zucker- 70 oder mehr beträgt, unterliegen der Zuckersteuer zum Satze von 14 J/x für 100 kg Nettogewicht, abläufe, 4