— 232 — Als Quotient gilt derjenige Prozentsatz des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spezisischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag senn, die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs tattfinden. §. 2. Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe, welche weniger als 2 Prozent Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt beantragt ist, nachfolgende Amtsstellen berechtigt: in Preußen: die Hauptzollämter Danzig, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg, Cleve, Aachen; die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände zu Berlin und Cöln, die Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreußen, Stettin II. Posen, Breslau 1, Görlitz, Halle, Magdeburg I, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Duisburg und das Steueramt zu Uerdingen, in Bayern: das shanttallant Ludwigshafen am Rhein, sowie das Nebenzollamt zu Frankenthal, in Sachsen: die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen, in Württemberg: die Hauptzollämter Stuttgart und Heilbronn, in Baden: das Hauptzollamt Mannheim, in Hessen: die Hauptsteuerämter Mainz und Gießen, in Mecklen burg-Schwerin: das Hauptzollamt Rostock, das Hauptsteueramt Güstrow und das Nebenzollamt I Wisma- in Oldenburg: das Hauptzollamt Brake, in Braunschweig: das Hauptsteueramt Braunschweig, in Anhalt: das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau, in Luxemburg: das Hauptzollamt Luxemburg, in den Hansestädten: die Hauptzollämter in Lübeck, Hamburg und Bremen. Die zunächst vorzunehmende Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktivbehörde außer von den voraufgeführten Amtsstellen auch von den Zuckersteuerstellen (§. 34) ausgeführt werden. Das Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der e A. weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A beigefügten An- Aulog.— leitung vorgeschrieben. Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebniß, daß die weitere Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs beantragt, so ist die Untersuchung einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen, auf die Wahrnehmung des Interesses der Steuerverwaltung vereidigten Chemiker oder einer von solchen Chemikern geleiteten Unstalt zu übertragen. In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und die Untersuchung durch diesen auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist die Anleitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalt von 2 Prozent Anlage— Jnvertzucker und darüber zur Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht zuzulassen. Aus- nahmsweise ist. jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung der –