— 233 — Raffinoseformel dann statthaft, wenn die Fabrik auf Vermischung ihrer Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesyrup verzichtet und durch die von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden besonderen Kontrolen die Möglichkeit einer Beimischung von Stärkezucker oder Stärkesyrup zu den Abläufen vor deren steueramtlicher Abfertigung aus der Fabrik mit genügender Sicherheit aus- geschlossen erscheint. Sowohl die Amtsstellen, als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe die Vorschriften der Anlage C zu beachten. Anlag §. 3. Auf Syrupraffinerien, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren uner— worfen werden, finden die in den §58. 8 bis 41 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie die bezüglichen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung. In Fällen des Bedürfnisses können mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde Erleichterungen gewährt oder abändernde Vorschriften ertheilt werden. Insbesondere kann für Rasfinerien, welche ausschließlich steuerpflichtige Abläufe verarbeiten, vorgeschrieben werden, daß von diesen die Zuckersteuer bei der Einbringung in die Raffinerie, nach Befinden unter Gewährung eines Gewichtsabzuges für Raffinationsverlust, zu erheben ist. Für solche Syrupraffinerien, welche ausschließlich steuerfreie Zuckerabläufe verarbeiten und deren Fabrikate niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund einer geeigneten Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe und der hergestellten Fabrikate, angeordnet werden. Nr. 2. Zu S§. 3 des Gesetzes. §. 4. Die Einrichtung der Heberegister über die Einnahme aus der Zuckersteuer wird von I. Zuckersteuer- den vorrien Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden vor= Heberegister. geschrieben. Das Muster 1 dient dabei als Vorbild. — §. 5. Die Zuckersteuer wird den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten gegen Bestellung voller I1. Stundung Sicherheit auf 6 Monate gestundet. der Zucker- Wird nur eine dreimonatliche Stundung beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung steuer. ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Die obersten Landes-Finanzbehörden bestimmen, in welcher Weise Sicherheit zu leisten ist und unter welchen Voraussetzungen die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. Sämmtliche Stundungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des die Stundung gewährenden Bundesstaates. §. 6. Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 100 X findet, abgesehen von dem im §. 7 Absatz 2 gedachten Falle, nicht statt. §. 7. Derjenige, welchem Zuckersteuer gestundet wird, hat über jeden einzelnen, im Hebe- register anzuschreibenden Betrag der Hebestelle ein Stundungsanerkenntniß zu übergeben. Zuverlässigen Steuerpflichtigen kann vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge am Schlusse der Dienststunden nur ein Anerkenntniß abzugeben. In diesem Falle genügt es, daß der Gesammtbetrag der im Laufe des Tages angeschriebenen Steuer mindestens 100 „/X beträgt. In dem Anerkenntnisse sind die Einzel- beträge aufzuführen. §. 8. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind am 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn= oder Festtag fällt, am vorhergehenden Werktage einzuzahlen. Wer es einmal versäumt, die Zahlung pünktlich zu leisten, hat auf fernere Stundungs- bewilligung keinen Anspruch. Nr. 3. Zu §. 6 des Gesetzes. besrei von e # §. 9. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Gesetzes enthält die An-- steuer. lage D nebst der zugehörigen Anleitung Anlage E. Anlagend 2. —