—ie — 242 — pflichtig zu behandeln und entweder unter amtlichem Verschluß oder, falls sämmtliche Kolli ein gleichartiges Produkt enthalten, unter Beifügung einer amtlich verschlossenen Probe zu versenden. Die Denaturirung (F. 59) ist auch am Bestimmungsorte zulässig. §. 62. Zu den Zuckerbegleitscheinen ! und II, den Annahme-Erklärungen, den Begleitschein- Ausfertigungs= und Begleitschein-Empfangsregistern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungs- z#. scheinen sind Formulare nach den Mustern 9 bis 15 zu verwenden. Von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann Abstand genommen werden. Die Verschlußanlage hat jedoch zu erfolgen, wenn der Versender sie beantragt. §. 63. In den Zuckerbegleitscheinen ist bei der Angabe des Gewichts auch das in der betreffenden Zuckerfabrik vor der Verpackung des Zuckers ermittelte Taragewicht (§. 54) beziehungs- weise der für Umschließungen der betreffenden Art festgesetzte Tarasatz (§. 48) anzugeben. Diese Angaben können am Bestimmungsort, sofern dort die Ermittelung des Nettogewichts stattzufinden hat, der letzteren zu Grunde gelegt werden. §. 64. Wird Zucker, welcher mit Begleitschein I abgelassen ist, am Bestimmungsorte zur Aufnahme in die Fabrik angemeldet, so kommen für die Revision die Bestimmungen des §F. 40 des Begleitschein-Regulativs in Anwendung. Bei der Vornahme von Nettogewichtsermittelungen ist nach den Vorschriften der §§. 45 und 47 bis 54 zu verfahren. §. 65. Stellt sich beim Empfangsamt ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene Nettogewicht heraus, so finden bezüglich der Erhebung der Zuckersteuer von dem Mindergewicht die Vorschriften im §. 47 des Vereinszollgesetzes und im "6 37 des Begleitschein- Regulatios entsprechende Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem Zucker von der Erhebung der Zuckersteuer für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein Prozent des überwiesenen Nettogewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, daß dasselbe lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdacht vor- liegt, daß ein Theil des Zuckers unterwegs heimlich entfernt worden. §. 66. Bei der Ausfertigung eines Begleitscheines I über Zucker, welcher in mehreren Eisenbahnwagen unter Raumverschluß zur Versendung gelangt, ist in den Begleitschein die Anzahl, Bezeichnung und das Gewicht der in jedem Wagen verladenen Kolli aufzunehmen; auch sind dem Begleitschein, der die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten muß, zu den Schlössern jeder besonderen Kunstschloß-Serie 2 Schlüssel in gesonderter Verpackung beizugeben. Falls unterwegs in Folge von Naturereignissen oder aus Eisenbahn-Betriebsrücksichten ein oder mehrere Wagen zurückbleiben müssen, ist von der Güterexpedition eine beglaubigte Abschrift von dem Begleitschein zu fertigen und auf der Urschrift, sowie auf der Abschrift mit rother Tinte ein ebeemer über die zurückgebliebenen Wagen zu machen, welchem etwa folgende Fassung zu geben ist: „Eisenbahnwagen Nr. laufunfähig und behufs Umladung in Station N. zurück- geblieben, Duplikatschlüssel zurückbehalten. (Datum, Stempel und Unterschrift der Güterexpedition.)"“ Die lauffähig gebliebenen Wagen können sodann mit der Urschrift des Begleitscheins weitergesandt und am Bestimmungsorte alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden. Eine Anzeige von der Trennung der Wagen an das nächste Zoll= oder Steueramt ist nur erforderlich, wenn eine Verlängerung der Transportfrist oder eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nothwendig ist. Das benachrichtigte Amt beziehungsweise der von ihm beauftragte Beamte hat nach §F. 28 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren und das Geschehene in der Begleitscheinabschrift zu bemerken. Eine Aenderung der Bestimmung für die zurückgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen. Beim Empfangsamt ist die Abfertigung auf Grund der der Urschrift als Belag bei- zufügenden Begleitscheinabschrift zu bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmäßig zu erledigen. §. 67. Sollen Zuckerprodukte aus der Fabrik in eine Niederlage oder in eine andere Fabrik derselben Steuerstelle übergeführt werden oder ist bei der Versendung in das Ausland die Abfertigungsstelle zugleich das Ausgangsamt, so unterbleibt die Ausfertigung eines Begleitscheins I und genügt die Abgabe von Abmeldungen nach Muster 4. Im ersten Falle ist die Abgabe