— 243 — wrüensfertigungen der Abmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von nur einer erforderlich. Sofern die Ueberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Begleitung durch Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, so muß der Anmelder auf den Abmeldungen eine Annahmeerklärung nach Maßgabe des Vordrucks auf den Zuckerbegleitscheinen I abgeben. Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung beziehungs- weise die mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Niederlage oder Fabrik versehene Ausfertigung dient als Belag des Abmeldungsregisters. Im Falle der Aufnahme in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung der Abmeldung Anmeldungsbelag zu dem An- meldungsregister dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen der Abmeldung als Niederlageanmeldungen und wird die eine als Belag zum Niederlageregister verwendet, die andere nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger zugestellt. Verzichtet der Niederleger auf die Zustellung einer Abmeldung, so kann von der Einreichung der dritten Aus- fertigung der Abmeldung abgesehen werden. §. 68. Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vorherigen d. Entnahme schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Zuckersteuerstelle. In dringlichen Fällen kann die on Tropen Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schriftliche sein. Der ausderHabril. Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der Steuerstelle zu übergeben. Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu- ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn, auch bei gleichzeitiger Entnahme mehrerer Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 150 g beträgt. Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts in dem Abmeldungsregister angeschrieben und am Schlusse des Quartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im ganzen zur Versteuerung gezogen. Von Zucker, welcher bereits auf Begleitschein 1I abgefertigt ist, die Fabrik aber noch nicht verlassen hat, kann im Bedürfnißfalle die Entnahme von Proben durch die Abfertigungsbeamten gestattet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen; im übrigen sind die entnommenen Proben nach Absatz 2 zu behandeln. §. 69. Die Wegführung von Zucker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem e. Aussichts- Fabrikinhaber der Steuerhebestelle angemeldeten und von dem Hauptamt genehmigten Ausgängen bontrole beim des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Thoren der Um= zuchr als der friedigung stattfinden. Fabrik. Für Zucker, welcher aus der Fabrik ausgeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungs- papier den Zucker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Muster Die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik bewachen, haben die ausgehenden6 Zucker auf Grund der Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem nach näherer Anordnung des Hauptamtes zu führenden Ausgangsregister anzuschreiben. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es ob, die Ausgangsregister mindestens monatlich einmal mit den Abfertigungsregistern und den betreffenden Fabrikbüchern (§. 31 Absatz 4 des Gesetzes) zu vergleichen. §. 70. Den Zurckerraffinerien kann auf ihren Antrag seitens der Direktivbehörde gestattet k. Wieder- werden, beschädigten oder sonst zum Konsum ungeeigneten versteuerten Zucker aus dem freien Ver- aufnahme be- kehr in den Raffineriebetrieb zurückzunehmen und dafür eine gleiche Menge von Zucker derselben 3chtnigien, Gattung ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überzuführen. Die Ver= Fabrik. günstigung ist jedoch nur zu gewähren, wenn der Antrag von derjenigen Raffinerie ausgeht, aus welcher der fehlerhafte Zucker abgefertigt worden ist, und wenn die Raffinerie erweislich sich noch im Besitze des Zuckers befindet oder sonst zur Tragung des aus der Beschaffenheit desselben er- wachsenden Schadens verpflichtet ist. Die Feststellung der Menge des fehlerhaften Zuckers ist, soweit dieselbe nicht durch die Steuerbeamten erfolgen kann, auf Kosten der Raffinerie durch Sachverständige zu bewirken. Die Wahl der Sachverständigen erfolgt durch die Steuerbehörde.