— 246 — a bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art in dem Stationsorte oder in einer Entfernung von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirk für Aufseher und Beamte gleichen oder niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 . für den Tag und den Beamten, für Beamte beheren Ranges das Doppelte. Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen (s. §F. 73 unter c) ist die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit nicht mit in Ansatz zu bringen, bei an sich gebühren- pflichtigen Amtshandlungen alsdann, wenn der Ort der Amtshandlung außerhalb des Stationsortes der mit der Abfertigung betrauten Beamten liegt; b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Ent- fernung von 2 km und hef von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienst- bezirk handelt, bei Dienstleistungen außerfald dieses: 1. für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder Wasser- wege, wenn die Begleitung, einschließlich der zum Antritt der Begleitung etwa noth- wendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station, nicht länger als 8 Stunden dauert, 1,80 „E., bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 M.; 2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben. Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Begleiter an den üblichen afsielen unentgeltlich 2 zu lassen. §. 75. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die ange- messene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. §. 76. Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche gewöhnlich von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niederen Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung solcher höhere Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren zu Erhebung. §. 77. Werden zu einem Geschäfte mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die Gebühr für jeden von ihnen zu berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn zu einem Geschäfte mehrere Beamte wegen der nothwendigen Ablösung nacheinander verwendet werden; jedoch darf alsdann an Gebühren, welche nach der Stundenzahl zu berechnen sind (vergl. §. 74 a und b 1), im ganzen nicht mehr erhoben werden, als wenn ein Beamter das Geschäft allein ausgeführt hätte. Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe 2c. durch denselben Beamten ist die Gebühr nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe 2c. gleichmäßig zu vertheilen. §. 78. Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann auf Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörde den betheiligten Gewerbetreibenden vom Beginn der ständigen Dienstthätigkeit ab an Stelle der Gebührensätze des §. 74 die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe des Durchschnittsgehaltes und zutreffenden Falls des Wohnungs- geldzuschusses, sowie des Dienstbekleidungszuschusses u. a w. der verwendeten Beamten auferlegt werden. Bei Bewilligung ständiger Beamter auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu ver- pflichten, im Falle die ständige Dienstthätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig auf- hören soll, dies dem zuständigen Hauptamt drei Monate vorher anzuzeigen und die Verwaltungs- kostenbeiträge bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen drei- ace Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter zu zahlen. Falls auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages verbundenen Ge- werbetreibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von 10 Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen bewilligt wird, sind für die überschießende beziehungsweise für die ganze Zeit Einzelgebühren gemäß §. 74 einzu- ziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsanstalt vorzunehmenden Amtshandlungen derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag voll erstattet wird, sind Einzelgebühren nicht zu erheben.