— 248 — 4. erst in dem Jahre, für welches die Kontingentirung vorgenommen wird (Kontingentsjahr) in * treten sollen, aber den Voraussetzungen des 8. 71 Absatz 3 des Gesetzes enisprechen. Wegen der Kontingentirung der Raffinerien, welche nicht unter 8. 67 des Gesetzes fallen, ist das Nähere im 8. 102 bestimmt. §. 94. Fabriken der im §. 93 zu 3 und 4 gedachten Art sind bei der Kontingentirung nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Beginn (1. August) des Kontingentirungsjahres ihren Anspruch auf Betheiligung am Kontingent dem Hauptamt angemeldet und binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist, die in der Regel zwei Wochen nicht übersteigen soll, die nöthigen Unterlagen für die Abschätzung der Leistung der Fabrik (§. 97 ff.) beschafft haben. Für die im §. 93 zu 3 genannten Fabriken verliert die Kontingentirung ihre Wirksamkeit, sofern sie im Kontingentirungsjahr nicht mindestens 50 Tage im Betriebe gewesen sind. Die Inhaber der im §. 93 zu 4 gedachten Fabriken haben sich in rechtsverbindlicher Form zu verpflichten, im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen des §. 71 Absatz 3 des Gesetzes am Schlusse des Kontingentsjahres für die ganze Zuckererzeugung des letzteren Jahres die erhöhte Betriebssteuer (§. 65 Absatz 2 des Gesetzes) zu entrichten. §. 95. Für die im §. 93 bezeichneten Fabriken ist seitens der Hauptämter unmittelbar nach Beginn des Kontingentirungsjahres der Betrag der Zuckermenge, welche der Vertheilung des Gesammtkontingents auf die einzelnen Fabriken zu Grunde gelegt werden soll (der Kontingentsfuß), zu ermitteln. Fabriken, welche von der Bestimmung im .7 73 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes Gebrauch machen wollen, haben zur Vermeidung des Ausschlusses mit ihren Ansprüchen dem Hauptamt bis zum 10. August hiervon Anzeige zu erstatten. Fabriken, welchen ein Anspruch auf die Vergünstigung aus §. 72 Absatz 2 des Gesetzes zusteht, haben hiervon bis zu demselben Tage Anzeige zu erstatten und gleichzeitig anzugeben, welche Jahreserzeugung aus dem in Betracht kommenden fünfjährigen Zeitraum sie der Kontingentirung zu Grunde gelegt zu haben wünschen. Bezüglich der letztgedachten Fabriken wird für das nach ihrem Antrage der Kontingentirung zu Grunde zu legende Jahr, bezüglich aller übrigen Fabriken für jedes der dem Kontingentirungs- jahr vorhergehenden drei Betriebsjahre die Jahreserzeugung, d. i. die Menge des im einzelnen Betriebsjahr zum Ausgange aus der Fabrik abgefertigten, abzüglich des zum Eingange in die Fabrik abgefertigten Zuckers (vergl. Spalte 10 des Betriebssteuerkontos), vom Hauptamt festgestellt. §. 96. Die Feststellung der Jahreserzeugung erfolgt in Rohzuckerwerth. Ist der Hucke in Form von Raffinade oder sonstigem zum Verbrauch fertigem Zucker ein- oder ausgeführ o ist derselbe unter der Annahme, daß 10 Doppelzentner Rohzucker 9 Doppel- zentnern Verbrauchszucker entsprechen, also im Verhältniß von 9 zu 10 auf Rohzucker umzurechnen. §. 97. Ist eine Fabrik bisher noch nicht oder nicht in allen drei in Betracht kommenden Jahren im Betriebe gewesen, so muß für die Jahre, in welchen dieselbe außer Betrieb war (Fehl- jahre), das im §. 73 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Abschätzungsverfahren eintreten. Zu diesem Verfahren haben die Hauptamtsvorstände drei Sachverständige, von denen einer von der abzuschätzenden Fabrik, die beiden anderen von der Steuerbehörde ausgewählt werden, zuzuziehen. Die Sachverständigen, die zu der abzuschätzenden Fabrik in keinerlei Beziehung stehen dürfen, sind auf gewissenhafte Abgabe ihres Gutachtens und auf Geheimhaltung der bei diesem Anlasse zu ihrer Kenntniß gelangenden geschäftlichen Verhältnisse der Fabriken eidlich zu verpflichten. Dieselben haben dem Hauptamt eine oder mehrere thunlichst nahe gelegene andere Fabriken zu be- zeichnen, welche nach ihrer Einrichtung und den sonstigen Betriebs= und Wirthschaftsverhältnissen die gleiche Leistungsfähigkeit aufweisen, wie die abzuschätzende Fabrik, und während der in Betracht kommenden Zeit in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Alsdann ist bei Ermittelung des Kontingentsfußes für die abzuschätzende Fabrik bezüglich ihrer Fehljahre diejenige Zuckermenge vom Hauptamt in Anrechnung zu bringen, welche die zum Vergleich herangezogene Fabrik in den betreffenden Fehljahren erzielt hat. Sind von den Sach- verständigen mehrere gleiche Fabriken bezeichnet, so ist der Durchschnitt der in den Fehljahren von ihnen erzeugten Jahresmengen einzustellen.