— 251 — übernehmenden Fabrik im regelmäßigen Verfahren unter Abrechnung des übernommenen Kon— tingentstheiles. Nr. 18. Zu 88. 77 und 78 des Gesetzes. §. 109. Werden mit einer Anmeldung (F. 111) Zucker verschiedener Klassen zur Abfertigung gestellt, so werden die Ausfuhrzuschüsse gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der Zucker wenigstens 500 kg netto beträgt. §. 110. Zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen ausgehenden oder niederzulegenden Zuckers sind berechtigt, und zwar: a) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art: die im §. 2 bezeichneten Amtsstellen, sowie das Hauptzollamt Friedrichshafen, die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhofe in Basel und die Zuckersteuerstellen zu Tangermünde und Alten; b) zur Abfertigung aller Zucker der Klasse b mit der Maßgabe, daß von dem Zucker in weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zucker- gehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle zu übersenden sind: sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig zu ermächtigenden Unterämter; c) zur Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß, sofern nicht nach den Bestimmungen im §. 121 und §. 122 Absatz 3 von der Polarisation Abstand genommen werden kann, von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zuckergehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle oder gegebenenfalls dem zuständigen Chemiker zu übersenden sind: sämmtliche nicht im §F. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt- steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden besonders mit dieser Befugniß versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter. Ausfuhr-- zuschüsse. 1. Bedingun- gen der Ge- währung. 2. Zuständig- keit der Ab- fertigungs- stellen. §. 111. Der Antrag auf Gewährung eines Ausfuhrzuschusses ist bei einer nach dem §. 110 3. Antrag auf zur Abfertigung befugten Amtsstelle zu stellen, und zwar bezüglich des unter Steuerkontrole befind- lichen Zuckers in demjenigen Abfertigungspapiere, mit welchem der Zucker zur Ausfuhr oder zur Niederlage abgefertigt werden soll. Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers ist der Antrag in einer Anmeldung zu kelen für welche das Formular der Fabrikabmeldungen (Muster 4 beziehungsweise 9) zu enutzen ist. §. 112. Die Art des Zuckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im Absatz 1 des §. 77 des Gesetzes unter a, b und c angegebene Eintheilung dergestalt zu bezeichnen, daß sich die Klasse, deren Ausfuhrzuschuß in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Ergiebt die amtliche Untersuchung auf den Zuckergehalt, daß ein Zuschuß überhaupt nicht oder zu einem niedrigeren Satze zu gewähren ist, so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die Abweichung des ermittelten Zuckergehalts von dem für die Gewährung des beanspruchten Zuschusses gesetzlich erforderlichen Mindestzuckergehalte in den Fällen des §. 43 des Gesetzes nicht mehr als ein halbes, in den Fällen des §. 52 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt. Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers gelten für die Anmeldung des Gewichts des Zuckers die Vorschriften in den §§. 38 bis 44. Gewährung des Ausfuhr- zuschusses. §5. 113. Zur Feststellung der Art des abzufertigenden Zuckers findet eine Prüfung auf 4.Abfertigung. die maßgebenden äußeren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung eines Zuschusses oder die Bestimmung der zutreffenden Zuschußklasse von der Höhe des Zucker- gehalts abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äußeren Beschaffenheit des Zuckers nicht mit Sicherheit zu erkennen ist, eine Ermittelung des Zuckergehalts entnommener Proben durch Polarisation oder chemische Analyse. §. 114. Die Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse hat — sofern nicht bereits durch die Polarisation die Unzulässigkeit der Gewährung des Ausfuhrzuschusses festgestellt a. Feststellung der Art des Zuckers.