— 252 — ist — zu erfolgen, wenn der Zucker in Melassezucker oder in einer Mischung von Melassezucker und anderem Zucker besteht; desgleichen wenn der Zucker sich im freien Verkehr oder in einer Privat- niederlage ohne amtlichen Mitverschluß besunden hat. Als Melassezucker ist aller Zucker zu behandeln, welcher als ein aus Melasse ohne oder mit Zuckereinwurf in einem der verschiedenen Entzuckerungsverfahren (Strontian-, Kalk-, Osmose= 2c. Verfahren) gewonnenes Erzeugniß bekannt ist oder bei der Revision in Folge seiner Beschaffenheit eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen (Raffinose rc.) verdächtig erscheint. Die Zucker der Klasse b bleiben von der Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen. Bei Rohzucker, welcher als erstes Produkt in der Weise hergestellt worden ist, daß dem Rübensaft verhältnißmäßig geringe Mengen in einem Melasseentzuckerungsverfahren gewonnenen Zuckerkalkes oder Zuckersaftes zugesetzt werden, kann von der Behandlung desselben als Melasse- zucker abgesehen werden, wenn er mindestens 93 Prozent polarisirt und nicht in Folge seiner Be- schaffenheit eines erheblichen Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint. Auch kann die Abfertigungsstelle bei Mischungen von Melassezucker und anderem Zucker im Einzelfalle von der Herbeiführung der Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse ab- sehen, wenn nach dem ihr bekannten Mischungsverhältnisse und den sonstigen Umständen kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Mischung überpolarisirende Bestandtheile (Raffinose 2c.) in ver- hältnißmäßig erheblicher Menge enthalte. §. 115. Die Abfertigungsstellen haben den Melassezucker und die Mischungen von solchem mit anderem Zucker von der Erzeugungs= oder Mischungsstätte ab beziehungsweise von dem Zeit- punkte der Revision ab, bei welcher der Zucker eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint, in den Abfertigungspapieren und Abfertigungsregistern solange amtlich festzuhalten, bis entweder zufolge beantragter Gewährung eines Ausfuhrzuschusses der Zuckergehalt auf Grund chemischer Analyse amtlich festgestellt oder der Zucker in eine Zuckerfabrik oder in eine Privatnieder- lage ohne amtlichen Mitverschluß ausgenommen oder in den freien Verkehr abgefertigt worden ist. Die Festhaltung der Eigenschaft des Zuckers als Melassezucker 2c. erfolgt durch einen ent- sprechenden Zusatz zu der amtlichen Angabe der Art des Zuckers in den bezüglichen Spalten der Abfertigungspapiere und Abfertigungsregister. Nach den in den Absätzen 1 und 2 für den Melassezucker gegebenen Vorschriften ist auch bei Zucker, der sich in einer Privalniederlage ohne amtlichen Mitverschluß befunden hat, die Her- sammung aus einer solchen Privatniederlage in den Abfertigungspapieren und Abfertigungsregistern estzuhalten. h 8. 116. Die chemische Analyse hat auf Kosten des Anmelders ausschließlich durch die im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten zu erfolgen, welche dabei nach Maßgabe der Vorschriften in dem Abschnitte II der Anlage B, sowie in der Anlage C zu verfahren gehalten sind. §. 117. Soweit nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen der Zuckergehalt durch chemische Analyse festzustellen ist, hat die Feststellung desselben durch Polarisation nach Maßgabe der Vorschriften in Anlage C zu erfolgen. Die Polarisation geschieht durch eine der im §. 110 unter a bezeichneten Amtsstellen. Soweit die letzteren dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an geeigneten Beamten zu genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktiobehörde ertheillen Genehmigung an Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch Chemiker auf Kosten der Ver- waltung treten. §. 118. An der Feststellung der Art der Zucker muß stets ein Oberbeamter oder der Amtsvorstand der Abfertigungsstelle theilnehmen. §. 119. Die Prüfung der Zucker kann sich auf sämmtliche zur Abfertigung gestellte Kolli erstrecken. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 5 Prozent der zu einer Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen. Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich der Art des Zuckers und entstehen in Folge dessen Zweifel darüber, ob ein Zuschuß zu gewähren ist, oder über die Zulassung des Zuckers zu dem beanspruchten Zuschußsatze, so muß die Prüfung auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durch-