— 276 — §. 16. Für den im 8. 1 unter D bezeichneten flüssigen Raffinadezucker ist die Steuer- vergütung jedesmal nach einem Zuckergehalt von 75 Prozent festzusetzen, solange nicht ein geringerer nachgewiesen oder angemeldet worden ist. Die Feststellung des Zuckergehalts des Fruchtzuckers (§F. 1 unter E) erfolgt nach der Kupfer- methode (Anlage E). « 6. Zahlbar- §. 17. Die Vergütungsbeträge sind in der im §. 131 der Ausführungsbestimmungen vor- machung der geschriebenen Weise bei der Direktivbehörde zu liquidiren. Die Liquidationen sind in doppelter Aus- gutung= fertigung vorzulegen. §. 18. Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen. Die Beläge der Liquidationen bleiben bei ihr zurück. Die festgesetzten Vergütungsbeträge sind, wenn die zuckerhaltigen Fabrikate in eine Nieder- lage aufgenommen worden, in dem Niederlageregister anzuschreiben und zu diesem Zweck von dem liquidirenden Amt, falls es nicht zugleich das Niederlageamt ist, dem letzteren mitzutheilen, welches dem liquidirenden Amt die erfolgte Anschreibung im Niederlageregister zu bestätigen hat. §. 19. Die Steuervergütung kann von dem Empfangsberechtigten bei dem mit der Zahlung beauftragten Hauptamt jederzeit auf nicht gestundete Zuckersteuer (einschließlich des Zuschlags dazu sowie der Erstattung von Zuckersteuervergütung oder Ausfuhrzuschuß) statt baarer Zahlung in An- rechnung gebracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung der zuckerhaltigen Fabrikate ab baar erhoben werden. Auch kann sie von ihm vor dem Tage der Fälligkeit auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig oder später als die Steuervergütung fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit ein Sonn= oder Festtag, so kann die Baarzahlung bereits am vorhergehenden Werktage erfolgen. Jeder auf Grund einer Liquidation angewiesene Vergütungsbetrag wird nur mit seinem vollen Betrage in Anrechnung genommen; die Anrechnung eines Theils des Betrages unter Baar- zahlung des Restes ist unzulässig. §. 20. In der von dem Empfänger abzugebenden Oittung ist die Art der Zahlung (durch Anrechnung auf nicht gestundete Zuckersteuer oder in baar) anzugeben. II. Zuckerhalti- §. 21. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen geer abritate Widerrufs und der erforderlichen besonderen Kontrolemaßregeln, zu gestalten, daß den Gewerbetreiben- nändiger amt= den, welche in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung zuckerhaltiger licher Ueber- Fabrikate für den Export herstellen, die Zuckersteuer für den nachweislich verwendeten inländischen Zucker wachung her- erlassen oder erstattet wird, je nachdem unversteuter oder versteuerter inländischer Zucker verwendet gestelltworden worden ist. n §. 22. Ferner sind die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt, vorbehaltlich jeder- zeitigen Wiederrufs, zu gestatten, daß den Fabrikanten kondensirter Milch die Zuckersteuer für den zur Herstellung nachweislich verwendeten inländischen Zucker erstattet oder erlassen wird, sofern der Fabrikant seinen Betrieb während der Zeit, in welcher für den Export gearbeitet wird, einer ständigen amtlichen Ueberwachung unterwirft und die Kosten der letzteren übernimmt. Der Fabrikant hat die anzuordnenden besonderen Kontrolevorschriften zu befolgen. Ins- besondere hat derselbe schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältnisse er bei der Herstellung der kondensirten Milch Zucker zu verwenden beabsichtigt, sowie für jede Art der zur Füllung zu benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts derselben in gefülltem, verkaufs- fertigem Zustande und des Nettogewichts der darin enthaltenen kondensirten Milch zu machen. Be- absichtigte Aenderungen der angezeigten Betriebsweise sind vorher schriftlich anzumelden. Die unter amtlicher Aufsicht hergestellten Fabrikate sind bis zur Ausfuhr oder Niederlegung behufs Festhaltung der Identität, getrennt nach ihrem verschiedenen Zuckergehalte, in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Lager zu verbringen. §. 23. Auf die Anmeldung und Abfertigung der in den Ss. 21 und 22 bezeichneten Fabrikate, sowie auf die Zahlbarmachung der Vergütung für solche finden die Vorschriften der §§. 5 bis 7, 11, 12 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung. Bezüglich des Gewichts des in den Fabrikaten enthaltenen Zuckers haben die Abfertigungs- beamten ihrem Revisionsbefunde eine Bescheinigung auf Grund der über den Fabrikationsbetrieb geführten Kontrole beizufügen.