— 277 — Dem Fabrikanten ist gestattet, nach vorheriger Anzeige bei der Steuerstelle und Zahlung der Steuer oder Rückzahlung der Vergütung auch Fabrikate zum Absatze nach dem Inlande aus der Fabrik beziehungsweise aus dem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Lager zu entnehmen. §. 24. Der Erlaß oder die Vergütung der Steuer erfolgt bei der Aufnahme des Zuckers in die zollsicher abgeschlossenen oder unter ständiger Ueberwachung stehenden Räume der Fabrik, vorbehaltlich der Nacherhebung der Steuer oder der Rückforderung der Vergütung für die bei den Bestandsaufnahmen sich ergebenden Fehlmengen. Von der Erhebung der Beträge für die Fehlmengen kann mit Genehmigung der Direktiv- behörde ganz oder theilweise abgesehen werden, insoweit die Fehlmengen auf natürlichen Schwund oder Betriebsverlust zurückzuführen sind und kein Verdacht besteht, daß Waaren unbefugterweise aus der Fabrik entfernt oder darin verbraucht worden sind. In denjenigen Fällen, in welchen eine Entnahme zuckerhaltiger Waaren in den freien Verkehr des Inlandes gegen Entrichtung des Eingangszolles erfolgt, findet eine Erhebung der Zuckersteuer oder eine Rückforderung der Vergütung nicht statt. II. Zu §. 77 Abf. 2. §. 25. In dem gleichen Umfange, wie ein Erlaß oder eine Vergütung der Zuckersteuer für zuckerhaltige Waaren gewährt wird (§§. 1 ff.), ist für dieselben auch der Ausfuhrzuschuß zu zahlen und zwar, wenn in die zollsicher abgeschlossenen Räume einer der in §§. 21 und 22 bezeichneten Fabriken nur Zucker einer Zuschußklasse aufgenommen worden sind, nach dem Satze für die betreffende Zuschußklasse, andernfalls nach dem Satze der Zuschußklasse c. Die in §§. 1 bis 24 für die Steuervergütung gegebenen Vorschriften finden auch auf den Ausfuhrzuschuß Anwendung; insbesondere findet die Ausfertigung von Ausfuhrzuschußscheinen für die zahlbar zu machenden Zuschüsse nicht statt. · Insoweit für Fehlmengen, welche bei den Bestandsaufnahmen in den in 88. 21 und 22 bezeichneten Fabriken sich ergeben haben, der Ausfuhrzuschuß zurückzufordern ist, erfolgt die Erhebung der Erstattung, falls in die zollsicher abgeschlossenen Räume der Fabrik nur Zucker einer Zuschuß— klasse aufgenommen worden sind, nach dem Satze der betreffenden Zuschußklasse, falls die Aufnahme von Zuckern verschiedener Zuschußklassen stattgefunden hat, nach dem Satze der Zuschußklasse c. III. Zu Ziffer 2 des §F. 6. §. 26. Inländischer krystallisirter Zucker kann bis auf Weiteres zur Viehfütterung unter Beobachtung der nachfolgenden Kontrolemaßregeln steuerfrei verabfolgt werden: 1. Der Zucker ist unter amtlicher Aufsicht durch Vermischung mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren). 2. Die Denaturirung des Zuckers ist in der Regel durch Vermischung desselben in gemahlenem Zustande mit Oelkuchenmehl in einer Menge von mindestens 50 Prozent des Netto- gewichts des Zuckers zu bewirken. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Denaturirung auch mit anderen pulver= oder mehlförmigen Futtermitteln in dem angegebenen Verhältnisse zu gestatten, sofern diese Futtermittel in keiner Weise zum menschlichen Genusse geeignet sind. 3. Das Denaturirungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung des uckers beantragt, zu stellen; auch ist von demselben für die gehörige Vermischung des Zuer mit dem Denaturirungsmittel nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen. 4. Die Denaturirung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß für inländischen Zucker stattfinden. Die Denaturirung von Zucker auf Vorrath ist nur in Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß und mit folgenden Wabnazimen zulässig: a) Der Antrag auf Denaturirung von Zucker ist in einer Anmeldung nach Muster C des allgemeinen Niederlage-Regulativs zu stellen. b) Der denaturirte Zucker muß in Kolli verpackt und von dem nicht denaturirten Zucker getrennt gelagert werden. Ausfuhr- zuschuß. Steuerfreier Zucker. 1. Zucker für Viehfütterung.