— 286 — dem Mehrgewicht eine Zuschuß= beziehungsweise Vergütungserstattung nicht zu berechnen. Wird in einem solchen Falle die letzte Theilmenge nach einer anderen Niederlage übergeführt, so ist in dem Begleitpapiere zu vermerken, daß die Sendung in einer letzten Theilmenge besteht und auf sie von dem für die Gesammtmenge gezahlten Betrage des Zuschusses beziehungsweise der Vergütung nur noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch nur eine der früheren Theilmengen in eine andere Niederlage oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei der Abschreibung der letzten Theilmenge die Berechnung des zu erstattenden Betrages des Zuschusses beziehungsweise der Vergütung nach dem Auslagerungsgewicht zu erfolgen. §. 11. Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der Extrahent der Begleitbezettelung haftet, insoweit die Zuckerprodukte oder zuckerhaltigen Fabrikate nicht etwa im Zuschuß- oder Vergütungslager oder bei der Versendung aus demselben erweislich durch Zufall zu Grunde gehen, für den Betrag des gewährten Zuschusses beziehungsweise der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die Rückzahlung desselben oder die Aufnahme der Waare in eine andere Niederlage oder die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird. §. 12. Werden Zuckerprodukte oder zuckerhaltige Fabrikate aus der Niederlage in den freien Verkehr entnommen, so ist der darauf gewährte Betrag an Ausfuhrzuschuß beziehungsweise Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen. Die erstatteten Beträge sind im Zuckersteuer-Heberegister zu buchen. Eine Stundung der- selben ist nicht zulässig.