— 289 — und weiter verarbeiten, sind mit einer Bescheinigung, daß die im Hauptamtsbezirk vorhandenen entsprechenden Betriebe vollständig nachgewiesen sind, bis zum 15. September dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden. C. Vorschriften für die Direktiobehörden. §. 8. Die Direktivbehörden haben über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung (§. 5) Uebersichten für ihren Bezirk zu fertigen und mit je einem Exemplar der hauptamtlichen Uebersichten und der jährlichen Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken (§F. 4), ferner unter Bei- fügung einer Denkschrift, die sich über die in Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 29 angegebenen Punkte äußert, dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis zum 1. Oktober jedes Jahres einzusenden. Außerdem haben die Direktivbehörden alljährlich, sobald die Kontingente für die Fabriken des Direktivbezirks endgültig festgestellt sind, die Summe dieser Kontingente dem Kaiserlichen Stati- stischen Amt mitzutheilen. Die gemäß §. 3 zu fertigenden Zusammenstellungen sind dem genannten Amt bis zum 8. jedes Monats zu übersenden. D. Vorschriften für das Kaiserliche Statistische Amt. §. 9. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den nach den vorstehenden Paragraphen am kuseßenden Uebersichten Zusammenstellungen zu fertigen und in geeigneter Form zu ver- öffentlichen. Die monatlichen Zusammenstellungen aus den Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken (§§. 26/27 der Ausführungsbestimmungen) und den Uebersichten über die in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen sowie über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker, ferner die Nachweise über die mit Rüben bebauten Flächen (5. 26 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen) und über die am Schluß des Betriebsjahres in den Zuckerfabriken (§. 32 der Ausführungsbestimmungen) und in den Niederlagen vorhandenen Zuckerbestände sind sofort nach ihrer Herstellung im Reichsanzeiger zur Veröffentlichung zu bringen. 497