— 291 — Hebe-Register über die Einnahme aus der Besteuerung des Zuckers für das Vierteljahr des Etatsjahres 189/9. Dieses Register enthält. Blätter, mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem Titelblatte mit » dem Dienstsiegel des Unterzeichneten angesiegelt ist. Geführt von ,den ..ts"189.....». (Name) (Name) (Dienststellugngg)g)g)- (Dienststellung) Vorschriften für den Gebrauch. 1. Der Ausfüllung der Spalte 12 bedarf es nur am Tagesschlusse und bei den sonstigen Abschlüssen des Registers. 2. Die Spalten 6 bis 15 sind fortlaufend bis zum Schlusse des Vierteljahrs aufzurechnen. Außerdem sind an den Monatsabschlüssen und bei sonstigen Abschlüssen des Registers die entsprechenden Summen zu bilden. 3. Nach dem Abschlusse ist jedes Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktiv- behörde zur Revision einzusenden.