– ’ 1- — 386 — 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen, der Ziffer I 6 der Anlage B zu den Bestimmungen, betreffend die Denaturirung von Branntwein (Central-Blatt für 1888 Seite 227/230), im Absatz 1 und 2 folgende Fassung zu geben: „6. Aufnahmefähigkeit für Brom. 100 cem einer Lösung von Kaliumbromat und Kaliumbromid, welche nach der unten folgenden Anweisung hergestellt ist, werden mit 20 cem einer in der gleichfalls unten angegebenen Weise verdünnten Schwefelsäure versetzt. Zu diesem Gemisch, das eine Lösung von 0,703 g Brom darstellt, wird aus einer in 0,1 cem getheilten Bürette mit einer genügend (im Lichten etwa 2 mm) weiten Ausflußspitze tropfenweise unter fortwährendem Umrühren so lange Holzgeist hinzugesetzt, bis dauernde Entfärbung eintritt; das Tropfen soll so geregelt werden, daß in einer Minute annähernd 10 cem Holzgeist aus- fließen. Zur Entfärbung sollen nicht mehr als 30 cem und nicht weniger als 20 cem Holzgeist erforderlich sein. Die Prüfungen der Aufnahmefähigkeit für Brom sind stets bei vollem Tageslicht auszuführen, die Temperatur der Flüssigkeiten soll 20° C. nicht übersteigen."“ Berlin, den 14. Juli 1896. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rauschning. Zufolge des Beschlusses des Bundesraths vom 24. Oktober v. J. ist bei Neufahrwasser an dem unweit der Ausmündung des Hafenkanals gelegenen Hafenbassin ein Freibezirk errichtet worden. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennerei und Branntweinbesteuerung beschlossen. Berlin, den 14. Juli 1896. "“ Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rauschning. Bestimmungen, betreffend die Statistik der Branntweinbrennerei und Branntweinbestenerung. I. Monatliche Nachweisungen. §. 1. Die Haupt= und Unterämter haben vom 1. Oktober 1896 an am Schlusse jedes Rechnungs- monats auf Grund der Eintragungen in das Denaturirungsregister und in die nach §. 11 Absatz 3 der Kontrolvorschriften vom 18. November 1892 zu führenden Gegenbücher über die Ablassung undenaturirten Branntweins zur steuerfreien Verwendung die Gesammtmenge des im Laufe des Monats steuerfrei abge- lassenen Branntweins festzustellen und in den Reichssteuerübersichten neben den vorgeschriebenen Angaben über die Menge des hergestellten, des versteuerten und des in Reinigungsanstalten oder Niederlagen befindlichen Branntweins nachrichtlich zu vermerken. §. 2. Die Direktivbehörden haben auf Grund dieser Angaben monatliche Nachweisungen nach anliegendem Muster anzufertigen und bis zum 10. des folgenden Monats an das Keiserliche Statistische Amt einzusenden.