— 411 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XXIV. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 25. Juli 18999. lsx 32. — Inhalt: Zoll, und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zu der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1896, betreffend die Aufhebung der Kaiserlichen Verordnungen vom 25. Mai 1894 und 30. Juni 1895 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren Seite 411 Zoll= und Steuer-Wesen. Bekanntmachung. Da am heutigen Tage die Kaiserliche Verordnung vom 25. Mai 1894, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 455), und die dazu erlassene Abänderungs-Verordnung vom 30. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 353) aufgehoben ist und somit auf die Boden= und Industrie-Erzeugnisse Spaniens und der spanischen Kolonien bei deren Einfuhr nach Deutschland die Sätze des allgemeinen deutschen Zolltarifs Anwendung finden, wird auf Grund der durch Bundesrathsbeschluß vom 14. d. M. dem Reichskanzler ertheilten Ermächtigung hierdurch bezüglich der Ursprungsnachweise Folgendes bestimmt: I. Die unter dem 24. Mai 1894 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu der Kaiserlichen Ver- ordnung, betreffend die Erhebung eines zuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren (Eentraf-Bkatt 1894 S. 273), treten außer Kraft. II. Für die nachstehenden Waaren, nämlich: Roggen (Nr. 9ba des Zolltarifs), Weinbeeren, frische (Nr. 9h des Zolltarifs), Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle (Anmerkung zu Nr. 21b des Zolltarifs), Wein und Most, in Fässern eingehend (Nr. 25e 1 des Zolltarifs), frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Mandeln (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs), Feigen, Korinthen, Rosinen (Nr. 25 h 2 des Zolltarifs), getrocknete Mandeln (Nr. 25h 3 des Zolltarifs), rother spanischer Pfeffer (Nr. 25 i des Zolltarifs), 66