— 457 — 3. Marine und Schiffahrt. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Frankreich. Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich eine anderweitige Vereinbarung wegen gegenseitiger An- erkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen wie folgt behandelt: J. In französischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Dampf- und Segel— schiffe, einschließlich der nach 8. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe, ohne Nachvermessungen anerkannt. a) Die deutschen Schiffe können jedoch beanspruchen, daß behufs Ermittelung des der Erhebung der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Nettoraumgehalts der in ihren Meßbriefen nachgewiesene Nettoraumgehalt um den Inhalt derjenigen Räume vermindert werde, welche in Abweichung von den Vorschriften der deutschen Schiffsvermessungs- ordnung vom 1. März 1895 nach den französischen Vermessungsregeln nicht in den Bruttoraumgehalt einvermessen werden. Zu diesen Räumen zählen insbesondere: Rauchzimmer, Lese= und Musikzimmer, Damensalons, Erfrischungszimmer, Eis- keller, Bäckereien, Lampenräume und sonstige Räume, welche nicht zum Transport von Reisenden oder Frachtgütern benutzbar sind. Ist der Inhalt dieser Räume in dem deutschen Meßbriefe angegeben, so wird er ohne Nachvermessung aus demselben übernommen, im anderen Falle aber durch Nachvermessung der Räume ermittelt. b) Deutsche Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 nach dem regelmäßigen Verfahren, nicht aber nach §. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 ausgestellt sind, können zu dem vorbezeichneten Zweck beanspruchen, daß die Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach Artikel 20 des französischen Dekrets vom 24. Mai 1873 und den Dekreten vom 21. Juli 1887 und vom 31. Januar 1893, nöthigenfalls durch Nachvermessung dieser Räume, ermittelt werden. e) Außerdem können sämmtliche deutschen Dampf= und Segelschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, zu gleichem Zweck eine Verminderung des in ihrem Meßbriefe nachgewiesenen Nettoraumgehalts um den in diesem Meßbriefe angegebenen oder aber durch Nachvermessung zu ermittelnden Inhalt der Räume für den Schiffs- führer und für die Bootsmannsvorräthe in Anspruch nehmen. II. In deutschen Häfen werden die nationalen Vermessungsdokumente französisch er Dampf- und Segelschiffe mit der Maßgabe ohne Nachvermessung anerkannt, daß dem darin nach- gewiesenen Nettoraumgehalt der Inhalt der unter la bezeichneten Räume hinzugesetzt wird. Ist der Inhalt dieser Räume in dem französischen Vermessungsdokument im Einzelnen ange- geben, so wird er ohne Nachvermessung aus demselben übernommen, im anderen Falle aber durch Nachvermessung der betreffenden Räume ermittelt. Berlin, den 11. August 1896. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. 73°