— 466 — 2. Marimne und Schiffahrt. –. Reuidirter Abgabentarif für den Streckenverkehr im Kaiser Wilhelm-Kanal. m Grund der Bestimmung zu 8 des „Revidirten Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal“ vom 4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 683) wird hiermit Folgendes bestimmt: S. 1. Fahrzeuge, welche von der Elbe oder der Ostsee, kommend oder dahin gehend, ihre Fahrt durch den Kanal an einem Platze innerhalb der beiden Endschleusen beendigen oder beginnen, haben an Abgaben für jede Registerton Netto zu entrichten: a) für das Passiren einer der Endschleusen 70 Pfennig, b) für jede Strecke von 5 H. ...... mindestens aber (zu a und b zusammen) ...... Marl. 8. 2. Ausgenommen hiervon sind: 1. Fahrzeuge im Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 97) bis 50 Registertons Netto einschließlich, die für jede Regifterton Nelto a) für das Passiren einer der Endschleusen 10 Pfennig, b) für jede Strecke von 5 KKKr. ..... 1 mindestens aber (zu a und b zusammen) ..... 3 Mark. 2. Fahrzeuge, die nachweislich an einem der durch den Kanal abgeschnittenen Wasserläufe der Burg-Kudenseeer Niederung beheimathet sind, und die deshalb für die Strecke von der Elbe bis km 23 einschließlich überhaupt für jede Registerton Neto 10 Pfennig mindestens aber ......... 1 Mark zu zahlen haben. S. 3. Fahrzeuge, die ihre Fahrt durch den Kanal innerhalb der beiden Endschleusen beginnen und beendigen, zahlen für jede Registerton Netto und iede Strecke von Akm . . 1Pfennig mindestens aber. .. . . . 1 Mark. 4. Kleinere offene nur durch Ruder oder Segel zu bewegende Boote fahren im Kanal frei, für das Passiren einer der Endschleusen zahlen sse 1 Mark. §. 5. An Schlepplohn ist zu entrichten bei Benutzung der regelmäßigen von der Kanalverwalltung abgelassenen Schleppzüge für jede Strecke von 5 km a) für die ersten 200 Registerlons Netto ie 2 Pfennig, b) für die überschießendeniie ........1- mindestens aber1e... .... 10 -. S Jahrzeuge im Küstenfrachtverkehr bis 50 Registertons Nelto einschließlich zahlen stets nur den atz zu F. 6. Leere oder in Ballast gehende Fahrzeuge zahlen nur die um 20 Prozent verminderten Sätze der §§. 1 bis 3 und 5. Diese Verminderung bezieht sich jedoch nicht auf die bei den einzelnen Sätzen fest- gestellten Minimalsätze. Passagier= wie Lustfahrzeuge gelten stets als beladene Fahrzeuge.