— 467 — S. 7. · Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Abgabensätze der 88. 1 bis 6 um 10 Prozent erhöht. . 8. Die nach Vorstehendem zu entrichtenden #uten werden je für sich auf volle 10 Pfennig in der Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab für volle 10 Pfennig gerechnet werden. Desgleichen werden Bruchtheile von einer halben Registerton und mehr für eine volle Registerton gerechnet, kleinere Bruchtheile außer Ansatz gelassen. . 9. Lootspflichtige Schiffe, die von einem Kanal belegenen Schiffsliegeplatze aus ihre Fahrt durch den Kanal antreten oder dort beendigen, haben dem Lootsen alsbald beim Betreten des Schiffs vor Antritt der Kanalfahrt ein nach der Entsernung zwischen dem betreffenden Schiffsliegeplatze und der nächsten Kanallootsen = Station in der Kanallinie und dem Satze von 20 Pfennig für das Kilometer zu berechnendes Wegegeld zu zahlen. Der Lootse hat auf Verlangen spezifizirte Quittung zu ertheilen. 8. 10. Wünscht bei freiwilligem — länger als zwei Stunden dauerndem — Aufenthalt innerhalb der Kanalstrecke der Schiffsführer für die Dauer jenes den Lootsen an Bord zu behalten, so hat er dafür eine bender: Gebühr von 1 Mark für jede überschießende — angefangene oder vollendete — Stunde zu zahlen. Kiel, den 21. August 1896. Kaiserliches Kanal-Amt. Loewe. Nendirter Tarif für Schlepplöhne im Kaiser Wilhelm-Kanal. · In Ergänzung und auf Grund der Bestimmung zu 4 (am Schlusse) des „Revidirten Abgaben- balis für den Kaiser Wilhelm-Kanal“ vom 4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 683) wird hiermit Folgendes estimmt: 8. 1 Segelschiffe, welche durch einen besonderen Schleppdampfer der Kanalverwaltung durch den Kanal geschleppt werden, haben an Schlepplohn zu entrichten a) wenn sie durch den ganzen Kanal geschleppt werden: 1. für einen Schleppdampfer der Klass 190 Mark, 2. - - - - : B 135 -, 3. - - ẽÄ - - · k ... 90 - b) wenn sie nur durch einen Theil des Kanals geschleppt werden für jede Strecke von 10 km (angefangene für voll gerechnet): 1. für einen Schleppdampfer der Klasse 3. A ..... 15,00 Mark, B ... 12,60 L □ 10000 : ä 1 □ * V S— u S. 2. # Erleidet durch die Schuld des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung der Kanalfahrt eine Verzögerung von mehr als 2 Stunden, so sind für jede angefangene oder volle Stunde der weiteren Verzögerung Gebühren nach den Sätzen zu lb zu entrichten. 757