— 516 — sendungsorte, und als Versender die in denselben wohnenden Frachtbriefadressaten, in deren Eigenhandel die Waaren vor der Ausfuhr nach dem Ausland übergegangen sind. Ist der Frachtbriefadressat ein Spediteur, so hat er die für Spediteure gegebenen Vorschriften zu beachten. (Vergl. F. 20.) (4) Bei der Ausfuhr von Waaren auf Flußfahrzeugen, die nicht von der Oberelbe kommen, oder mit Fuhren, Lastthieren oder Trägern nach dem Freihafengebiet von Hamburg zur Weiterbeförderung über See ist in dem Anmeldeschein oder der denselben ersetzenden zoll= oder sleueramtlichen Bezettelung das Schiff oder der Empfänger anzugeben, dem die Waaren abgeliefert werden sollen. F. 23. Ueber Zollgebietshäfen seewärts ausgehende Güter. (1) Bei der Verschiffung von Waaren aus einem im deutschen Zollgebiet belegenen Hafen seewärts sind die erforderlichen Anmelde= oder Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) vor der Verladung in das Schiff vom Schiffsführer oder in dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten der Anmeldestelle am Verladungsort zu übergeben. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung an der Ladestelle des Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. (2) Den Beamten der Anmeldestelle ist behufs Rer#ision der Waaren durch äußere Besichtigung und Prüfung der Anmeldepapiere Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen zu gewähren, und es sind ihnen auf Erfordern die über die Ladung ausgestellten Frachtpapiere vorzulegen und jede sonstige zweckdienliche Auskunft zu ertheilen. .(93) Die l.## Bestimmungen finden auch auf die Einnahme von Ballast Anwendung, wenn solcher nach seiner Beschaffenheit als Handelswaare anzusehen ist. (4) Nach Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffs- expedient der Anmeldestelle eine Abschrift des Manifestes oder des Ladebuchs bezw. der Ladeliste ein- zureichen. Dieselbe ist mit der unterschriftlichen Versicherung des Schiffsführers oder seines Vertreters zu versehen, daß darin alle geladenen Waaren des namentlich zu benennenden Schiffes aufgeführt und die Anmeldescheine über alle darunter befindlichen anmeldepflichtigen Waaren abgegeben worden sind. Bei den ohne Ladung ausgehenden Schiffen ist diese Versicherung von dem Schiffsführer oder dessen Vertreter gegebenenfalls auf dem Anmeldeschein über Proviant abzugeben. g. 24. Ausfuhr aus den Freibezirken nach dem Ausland. . a) Seewärts. (1) Waaren, welche aus den Freibezirken seewärts nach dem Ausland ausgeführt werden, sind mit den als Güterdeklarationen benannten besonderen Anmeldescheinen anzumelden. In denselben ist außer Gattung, Menge, Herkunfts= und Bestimmungsland noch anzugeben: 1. Zahl und Art der Kolli, 2. Tag der Verladung, 3. Name des Schiffes, in welchem die Waare ausgehen soll oder ausgegangen ist. (2) An Stelle des Herkunftslandes ist das Ursprungsland zu nennen, wenn ersteres nicht zu ermitteln ist. (3) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Ge- sammtinhalts eines Kollo und die Angabe des Bruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung zugelassen werden, daß der Werth der Sendung angemeldct wird. (4) Die Nachlieferung einer Güterdeklaration kann binnen längstens achttägiger Frist gegen Ein- reichung eines Interimsscheins, welcher die unverpacklen Waaren nur nach Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Art der Kolli nachweist, gestattet werden. (5) Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für Zuladeschiffe, die einem in See gehenden Schiffe Waaren zuführen. Für die aus den Freibezirken seewärts nach dem Ausland beladen abgehenden Schiffe ist von dem Schiffeführer nach Beendigung der Verladung oder von dem Schiffsexpedienten innerhalb drei Tagen nach dem Abgang des Schiffes aus den Freibezirken der Zollabfertinungsstelle, bei welcher die Ladung angemeldet wurde (6. 18) ein Ladeverzeichniß einzuliefern, welches alle verladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die mit der Unterschrift des Schiffsführers